Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 7: Die polnische Gesellschaft des Zivilrechts (s. c.)
Die polnische Gesellschaft des Zivilrechts (s. c.)
Sie entspricht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nach deutschem Recht. Eine polnische Gesellschaft des Zivilrechts (spó³ka cywilna- Abkürzung s.c.) entsteht durch Zusammenschluss von mehreren Personen und kann die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks zum Gegenstand haben. Allerdings wird sie zu einer offenen Handelsgesellschaft (spó³ka jawna) umgewandelt, wenn sie innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Nettoeinkommen von 800.000 € erwirtschaftet.
Die Gesellschaft des Zivilrechtes kann keine Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Dies ist nur ihren Gesellschaftern vorbehalten. Deshalb haften sie für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Zu den Besonderheiten dieser Gesellschaftsform gehört, dass die Gesellschafter weder über ihren ideellen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über einzelne Gegenstände verfügen können.
Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Am Gewinn und Verlust ist jeder zu gleichen Teilen beteiligt. Die Höhe der Einlage spielt dabei keine Rolle.
Hinsichtlich der Kündigung gilt: Wurde die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit gegründet, kann sie von jedem Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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