Folgen von Scheidung oder Trennung auf Versicherungen

Im Falle eines Zusammenlebens, d.h. bei einer gemeinsamen Haushaltsführung, können Versicherungen vereint werden und somit Kosten gespart werden.   Grundsätzlich bleibt die ältere Versicherung bestehen und der "zweite" Versicherer löst die Police zu einem bestimmten Termin auf. Vorteil ist natürlich, dass somit die Versicherungssumme herabgesetzt werden kann.      

Fraglich ist, was im Falle einer Scheidung bzw. Trennung mit den bestehenden gemeinsamen Versicherungen geschieht.            

1.) Bei einer Lebensversicherung

ist folgendes zu beachten: Die Scheidung braucht der Versicherungsgesellschaft nicht gemeldet zu werden. Nach einer Scheidung sollte man prüfen, ob die Bezugsberechtigung für die versicherte Leistung geändert werden soll.      
Bei Lebensversicherungen wird danach unterschieden, wer der Versicherungsnehmer und wer die versicherte(n) Person(en) ist (sind). Eventuell sind hier Änderungen anzuzeigen.      
In der Zugewinngemeinschaft, also im Fall des gesetzlichen Güterstands, werden bei Scheidung Lebensversicherungen auf Kapitalbasis in den Zugewinn mit eingerechnet. Das Geld muss also mit der Gegenseite geteilt werden. Vor der Kündigung einer Lebensversicherung sollte man überdenken, ob man nicht vermögensrechtlich sinnvollere Lösungen finden kann - etwa eine Teilkündigung oder eine Beitragsfreistellung und spätere Aufteilung. Lebensversicherungen auf Rentenbasis dagegen werden nicht dem Zugewinn zugerechnet, sondern dem Versorgungsausgleich. Sollten Versorgungsansprüche in einem Ehevertrag ausgeschlossen sein, bleiben auf Rentenbasis beruhende Versicherungen bei der Scheidung außen vor. Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht sind im Wege des Zugewinnausgleichs auszugleichen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt. Zu berücksichtigen ist also das Stichtagsprinzip. Das Gericht berücksichtigt die Form der Lebensversicherung, die am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bestand. Spätere Änderungen sind deshalb zwecklos.      
Von einer modifiziertem Zugewinngemeinschaft spricht man dann, wenn Sie bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien oder Firmenanteile aus dem Zugewinn ausschließen.            

2.) Bei einer privaten Krankenversicherung gilt:  

Die Scheidung braucht der Versicherungs-Gesellschaft nicht gemeldet zu werden. Aber: Bei einer Krankenversicherung wird danach unterschieden, wer der Versicherungsnehmer und wer die versicherte(n) Person(en) ist (sind). Eventuell sind hier Änderungen anzuzeigen.            

3.) Bei einer privaten Haftpflichtversicherung

ist der Ehepartner automatisch eingeschlossen. Gegenseitige Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft muss umgehend über den Partner informiert werden, so dass auch diesem der Versicherungsschutz zugute kommt. In der Regel wird dadurch die Versicherungssumme nicht erhöht.            
Im Falle einer Scheidung gilt die Police nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der bisher mitversicherte Ehepartner fällt heraus. Sind beide früheren Ehepartner als Versicherungsnehmer in der Police vereinbart, muss die Versicherungsgesellschaft darüber informiert werden, wer von beiden die Police übernimmt.            

4.) Bei der Rechtsschutzversicherung

ist der Ehepartner ebenfalls ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen. Kommt es zwischen den Ehepartner zum Streit, so gilt der Vertrag dafür nicht.       Bei einer Scheidung gilt das gleiche wie bei der Haftpflichtversicherung. Die Police gilt nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der bisher mitversicherte Ehepartner fällt heraus. Sind beide früheren Ehepartner als Versicherungsnehmer in der Police vereinbart, muss die Versicherungsgesellschaft darüber informiert werden, wer von beiden die Police übernimmt.            

5.) Bei privaten Unfallversicherungen

 ist ein individueller Schutz verständlicherweise nicht übertragbar. Als Alternative wird jedoch oft eine sogenannte Familien-Versicherung angeboten. Durch die Versicherung entsteht einerseits ein Rabatt und andererseits ein erweiterter Schutz. Es wird der Name der bezugsberechtigten Person geändert und damit erhält der hinterbliebene Partner im Todesfall die Leistung. Auch nichtverheiratete Paare können sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen.       Bei einer Scheidung bzw. Trennung gilt das gleiche wie bei der Lebensversicherung. Die Scheidung braucht der Versicherungsgesellschaft nicht gemeldet zu werden. Bei der Unfallversicherung wird danach unterschieden, wer der Versicherungsnehmer und wer die versicherte(n) Person(en) ist (sind). Eventuell sind hier Änderungen anzuzeigen.      

6.) Eigene Verträge,

wie beispielsweise Berufsunfähigkeitsversicherungen, können nicht auf den Partner übertragen werden. Jeder Partner braucht seinen eigenen Vertrag.      
Bei Krankenversicherungen braucht jeder, der mehr als 400,- Euro monatlich verdient, eine eigene Versicherung, wobei irrelevant ist, ob er verheiratet oder Single ist. Automatisch beim anderen mitversichert ist – bei gesetzlichen Krankenversicherungen - derjenige, der nicht mehr als 345,- Euro im Monat verdient. Falls der Erwerbstätige jedoch eine private Krankenversicherung hat, so muss er den Partner zusätzlich versichern.      

Im Falle einer Scheidung sind natürlich neue Versicherungen abzuschließen, die vom Einkommen abhängen.      

Bei einer Kraftfahrzeugversicherung muss ein Zusammenleben oder eine Heirat nicht der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden, es sei den, dass der bestehende Vertrag eine ständige Mitbenutzung des Fahrzeugs durch den anderen ausschließt. Fraglich ist natürlich, ob der Partner den Wagen überhaupt mitnutzen soll. Unter Umständen kann eine Anmeldung als Zweitwagen kostengünstiger sein.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.11.2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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