Schuldnerinsolvenzplan - Kosten und Kostenerstattung
Der Schuldner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Kostenersatz hinsichtlich ihm etwaig entstehender oder entstandener Planerstellungskosten.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB scheidet aus, da die Planerstellung keine Besorgung eines Geschäfts „für einen anderen" darstellt.
Der Schuldner kann jedoch im gestaltenden Teil des von ihm ausgearbeiteten und vorgelegten Insolvenzplans einen Kostenersatz der ihm aus der Planerstellung entstandenen Kosten einräumen. So kann im Insolvenzplan geregelt werden, dass dem Schuldner die Kosten der Planerstellung in Gänze oder in einer bestimmten Höhe ersetzt werden.
Eine so im Plan verankerte Kostenerstattung wird jedoch nur wirksam, wenn der Insolvenzplan angenommen und rechtskräftig wird (§ 254 InsO).
Praktisch muss der Insolvenzschuldner die Kosten daher zunächst verauslagen. Dazu muss er auf externes Vermögen Dritter (z.B. das private Vermögen von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft) zurückgreifen, da das Vermögen des Insolvenzschuldners selbst dem Insolvenzbeschlag unterliegt und damit nicht zur freien Verfügung steht.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Unternehmenssanierung/ InsolvenzplanRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Unternehmenssanierung/ Insolvenzplan
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Insolvenzplan