17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 32 – Strafrechtliche Folgen und besonders schwere Fälle (§ 17 Abs. 4 UWG)

7. Strafrechtliche Folgen und besonders schwere Fälle (Abs. 4)

Für den Fall, dass einer der drei möglichen Tatbestände (Geheimnisverrat, Betriebsspionage, Geheimnishehlerei) erfüllt worden oder ein strafbarer Versuch vorliegen sollte, enthält der § 17 UWG zwei Strafmaßalternativen.

Regelstrafmaß von Geheimnisverrat, Betriebsspionage, Geheimnishehlerei, 7.1.
besonders schwere Fälle, 7.2.

Bei den drei Tatvarianten des § 17 UWG handelt es sich um Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches.

Nach der Definition von § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.(Fußnote)

7.1. Die Strafe für Geheimnisverrat, Betriebsspionage und Geheimnishehlerei im Regelfall

Die Tatbestände des Geheimnisverrats (Abs. 1), der Betriebsspionage (Abs. 2 Nr. 1) sowie der Geheimnishehlerei (Abs. 2 Nr. 2) haben nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 ein einheitliches Strafmaß.

Das Strafmaß für die Tatbestände des § 17 UWG umfasst im Regelfall entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Unter gewissen Umständen ist es möglich den Täter neben der Freiheitsstrafe zusätzlich mit einer Geldstrafe zu belegen.(Fußnote)

Nach § 41 StGB kann der Täter sowohl zu einer Freiheitsstrafe, als auch mit einer Geldstrafe verurteilt werden, wenn dieser sich mit der Tat bereichert hat.

Eine Verurteilung zu einer Geld- und Freiheitsstrafe ist bereits zulässig, wenn dem Täter eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann.(Fußnote)

7.2. Die Strafe in besonders schweren Fällen (Abs. 4)

Für besonders schwere Fälle sieht § 17 Abs. 4 UWG einen erhöhten Strafrahmen vor.

Wortlaut des § 17 Abs. 4 UWG:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig handelt,

2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.

Im Gegensatz zum Regelstrafmaß (7.1.), schreibt § 17 Abs. 4 S.1 UWG für besonders schwere Taten ein verschärftes Strafmaß vor.

Der Strafrahmen wird von der regelmäßig dreijährigen Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf fünf Jahre erhöht. Neben dem angehobenen Strafrahmen, kommt bei besonders schweren Fällen nach § 17 Abs. 4 UWG zusätzlich ein etwaiges Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht.

Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn die erfahrungsgemäß vorkommenden und mit einem Strafrahmen belegten Fälle, übertroffen wurden.(Fußnote)

Regelmäßig ist dies der Fall, wenn die Spionage oder der Verrat existenzgefährdend für Unternehmen sind.

§ 17 Abs. 4 S. 2 UWG enthält drei Beispiele, die als besonders schwere Fälle einzustufen sind.

gewerbsmäßiges Handeln 7.2.1.bewusste Drittverwertung im Ausland 7.2.2.Eigenverwertung im Ausland 7.2.3.

Die in Abs. 4 genannten Beispiele besonders schwerer Fälle sind sogenannte Regelbeispiele. Bei dieser Aufzählung handelt es sich um Beispiele, bei denen in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist.

Die Regelbeispiele eröffnen dem Gesetzgeber die Möglichkeit auch bisher unbekannte Fälle als besonders schwere Taten nach § 17 Abs. 4 UWG mit dem höheren Strafmaß zu belegen.

Die in § 17 Abs. 4 UWG aufgeführten Regelbeispiele sind weder abschließend, noch zwingend.(Fußnote) Für die Anwendung des verschärften Strafrahmens nach § 17 Abs. 4 UWG ist im Einzelfall des gesamte Tatbild, einschließlich der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen.(Fußnote)

7.2.1. gewerbsmäßiges Handeln des Täters

Das erste Regelbeispiel für besonders schwere Fälle benennt Taten, in denen der Täter gewerbsmäßig handelt.

Eine gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn sich der Täter durch die wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle verschafften will.(Fußnote)

Ein verschärftes Strafmaß auf Grund einer gewerbsmäßigen Handlung kann auch bei einer einzigen oder Erstbegehung einer Tat verhängt werden, wenn der Täter ein derartiges Streben verfolgte. Die Regelbeispiele haben jedoch insbesondere bei der Erstbegehung einer Tat nur Indizwirkung.

Beispiel :

Der Täter hat sich unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verschafft, mit der Absicht dieses im Anschluss zu verkaufen.

Allein das Vorliegen einer Wiederverkaufsabsicht beim Täter führt noch nicht zur Annahme einer gewerbsmäßigen Handlung.(Fußnote)

Bei der Beurteilung einer gewerbsmäßigen Handlung, ist auf den ursprünglichen Plan sowie das Verhalten des Täters im Tatzeitraum abzustellen.(Fußnote)

7.2.2. Bewusstsein einer Drittverwendung im Ausland

Das zweite Regelbeispiel besonders schwerer Taten nach § 17 Abs. 4 UWG benennt exemplarisch Fälle, in denen der Täter bei der Mitteilung des Geheimnisses weiß, dass dieses im Ausland verwertet werden soll. Dieses Regelbeispiel wurde vor dem Hintergrund der erschwerten Strafverfolgung im Ausland eingeführt.

Der Wortlaut des zweiten Regelbeispiels spricht von dem Wissen des Täters bei der Mitteilung des Geheimnisses. Folglich kommen nur Taten in Betracht, bei denen der Täter dieses mitteilt. Dies sind der Geheimnisverrat (Abs. 1) und die Geheimnishehlerei (Abs. 2 Nr. 2 1.,3. Alt). Im Hinblick auf die im Rahmen des zweiten Regelbeispiels notwendige Verwertung des Geheimnisses kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Geheimnishehlerei verwiesen werden. ( à 5.5.3.1.)

Dem Täter muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Mitteilung die konkrete Gefahr einer Auslandsverwertung bewusst gewesen sein.(Fußnote)

Es ist ausreichend, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Verwertung im Ausland rechnen musste oder diese kannte. Auf die tatsächliche Verwertung kommt es im zweiten Regelbeispiel nicht an.

Der Ort und der Empfänger der Mitteilung werden bei dem zweiten Regelbeispiel nicht beschränkt. Die Mitteilung kann durch den Täter sowohl im Inland, als auch im Ausland erfolgen. Als Empfänger der Mitteilung kommen in der Bundesrepublik lebende Ausländer sowie im Ausland lebende Bundesbürger in Betracht.

Das verschärfte Strafmaß kann dagegen nicht angewendet werden, wenn es zu einer Verwertung des Geheimnisses im Ausland gekommen ist, ohne dass der Täter dies gewusst hat oder damit hätte rechnen können.(Fußnote)

7.2.3. Eigenverwertung eines Geheimnisses im Ausland

Ein dritter besonders schwerer Fall ist nach § 17 Abs. 4 S.2 Ziffer 3 UWG gegeben, wenn der Täter die Verwertung des Geheimnisses im Ausland selbst vornimmt.

Das dritte Regelbeispiel enthält den Verweis, dass ausschließlich Verwertungen im Ausland „nach Absatz 2 Nr. 2“ erfasst werden. Hierdurch kommen ausschließlich Verwertungen in Folge der Geheimnishehlerei, wie der Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, in Betracht. Auf Folgetaten der Geheimnishehlerei nach Abs. 1 kann das dritte Regelbeispiel nicht angewendet werden.

Im Unterschied zum zweiten Regelbeispiel muss die Verwertung des Geheimnisses als Voraussetzung erfolgt sein.

Die Verwertung braucht dabei nicht zwangsweise eigenhändig durch den Täter zu erfolgen. Die bloße Verwertungsabsicht beim Täter ist jedoch nicht ausreichend. Der Täter muss zumindest mit der Verwertung begonnen haben.

Die reine Offenbarung des Geheimnisses im Ausland, stellt für sich genommen keine Verwertungshandlung dar. Die Offenbarungshandlung stellt ausschließlich eine Mitteilung dessen dar.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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