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Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen

Am 06.08.04 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wodurch § 201a in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt wurde. Danach sind unerlaubte Foto- und Videoaufnahmen von Personen in privaten Räumen (die Wohnung oder sonst einem "gegen Einblick besonders geschützten Raum") unter Strafe gestellt. Eine ähnliche Regelung galt bisher gem. § 201 StGB bereits bezüglich heimlicher Tonbandaufnahmen.

Unbefugte Bildaufnahmen konnten bislang nur zivilrechtlich, z.B. durch Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz verfolgt werden. Zwar sollte die neue Regelung in erster Linie Prominente vor den Nachstellungen durch Paparazzi schützen, beschränkt sich aber nicht ausdrücklich auf diesen Bereich. Daher dürfte die weitere Entwicklung des Anwendungsbereiches dieser Norm interessant sein, da hierunter zukünftig auch private Bilder und Videos fallen, die unbefugt über das Internet verbreitet werden. Denn nicht nur die Herstellung sondern auch die Übertragung, der Gebrauch sowie die Zugänglichmachung gegenüber Dritten von unbefugt hergestellten Bildern ist gem. § 201a StGB strafbar.

Schließlich kann auch die unbefugte Weitergabe von ursprünglich rechtmäßig erstellten Bildaufnahmen nach § 201a StGB bestraft werden.


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Stand: Mai 2026



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