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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 25 - Ausschluss der Haftung in der Insolvenz nach § 25 HGB

3.5 Ausschluss der Haftung in der Insolvenz nach § 25 HGB

Beim Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter findet § 25 HGB keine Anwendung. Der Grund hierfür liegt in der Aufgabe des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter soll die Vermögensgegenstände des schuldnerischen Handelsgeschäfts im Interesse der Gläubiger zum höchstmöglichen Erlös verwerten. Dieser Aufgabe würde die Haftung nach § 25 HGB entgegenstehen. Denn würde der Erwerber das Handelsgeschäft mit den Altverbindlichkeiten übernehmen, ginge das zu Lasten der Gläubiger. Der Nachteil für die Gläubiger ist dadurch zu erklären, dass bei einem Erwerb des Handelsgeschäfts inklusive der Altverbindlichkeiten der Erwerber gerade diese Altverbindlichkeiten vom Kaufpreis abziehen würde. Dadurch käme den Gläubigern nur der durch die Altverbindlichkeiten verringerte Erlös zugute (Fußnote).

Eine Haftung nach § 25 HGB kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn das erworbene Unternehmen sofort Liquidiert, Weiterveräußert, Weiterverpachtet oder in eine andere Gesellschaft eingebracht wird. Eine Haftung nach § 25 HGB kann dann für den Zweiterwerber gegeben sein

Auf welche Besonderheiten ist zu achten die eine Haftung auslösen könnten ?


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


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Stand: Mai 2026



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