Logo FASP Group

Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 24 - Nachhaftung des Veräußerers

3.4 Nachhaftung des Veräußerers

Ein Unternehmenskauf lässt die Rechtsstellung des Veräußerers grundsätzlich unberührt und führt zu dessen Nachhaftung. Konkret bedeutet das, dass der bisherige Inhaber für alle Verbindlichkeiten die vor dem Übergang des Unternehmens entstanden sind weiter eintrittspflichtig ist. Eine Nachhaftung und damit eine Eintrittpflicht kann ebenso für Verbindlichkeiten bestehen, die nach dem Übergang entstanden sind. Das ist dann der Fall, wenn die Übertragung des Unternehmens auf den neuen Inhaber noch nicht ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Allerdings ist die Eintrittspflicht des Veräußerers für von ihm begründete Altverbindlichkeiten nach § 26 HGB [Fristen bei Haftung nach § 25HGB] auf höchstens fünf Jahre begrenzt (Vgl. Baumbach/Hopt, Handelsrecht, (2003), § 25 RN 12).

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Fälligkeit nach fünf Jahren seit dem Übergang à (3.4.1)
  • Fälligkeit bis zu fünf Jahren nach dem Übergang à (3.4.2)

3.4.1 Fälligkeit nach fünf Jahren seit dem Übergang

Verbindlichkeiten die nach der 5-Jahresfrist fällig werden, führen nicht mehr zu einer Nachhaftung des alten Inhabers. Für solche Verbindlichkeiten haftet nur der neue Geschäftsinhaber.

3.4.2 Fälligkeit bis zu fünf Jahren nach dem Übergang

Für Verbindlichkeiten die

  • vor der Übertragung entstanden und fällig geworden sind und
  • nach der Übertragung in einer Zeit bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Geschäftsübergang fällig werden,

kommt es ebenfalls zu einer Enthaftung des alten Inhabers. Die Enthaftung nach dieser Variante ist insbesondere in Fällen von Dauerschuldverhältnissen wichtig. Darunter fallen beispielsweise Pacht- bzw. Mietverträge oder langfristige Kreditverträge. Erfolgt in diesen Fällen keine gerichtliche Geltendmachung bzw. Feststellung der Verbindlichkeit innerhalb der Frist von 5 Jahren, entfällt eine Eintrittspflicht des Veräußerers rückwirkend. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten die vor der Übertragung fällig geworden sind (Vgl. Commandeur/Kleinebrink, Betriebs- und Firmenübernahme, (2002), S. 308).

Unter gerichtlicher Geltendmachung versteht man die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister eingetragen worden ist. Im Falle eines besonderen Verpflichtungsgrunds mit Ende des Tages, an dem die Übernahme veröffentlicht wurde.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.

Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHandelsrechtFirmenfortführung