Logo FASP Group

Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 17 - Unterrichtungspflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

2.6. Unterrichtungspflicht

Für den Erwerber oder den Veräußerer besteht ebenso die Pflicht die Mitarbeiter vor dem Übergang über den Inhaberwechsel in Textform zu informieren. Wird die Textform nicht gewahrt, ist die Unterrichtung unwirksam. Die mündliche Information auf einer Betriebsversammlung ist nicht ausreichend. Ebenso nicht ausreichend ist die Veröffentlichung der nötigen Angaben an einer zentralen Stelle im Betrieb (schwarzes Brett), da die Unterrichtung eine empfangsbedürftige Erklärung darstellt und in der vorgeschriebenen Textform zugehen muss. Nun, was ist unter Textform zu verstehen à (2.6.1) und was umfasst die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB genau? à (2.6.2)

2.6.1. Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

2.6.2. Umfang der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll folgende Punkte umfassen:

  • den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, à (2.6.2.1.)
  • den Grund für den Übergang, à (2.6.2.2.)
  • die rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer, à (2.6.2.3.)
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. à (2.6.2.4.)

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich über die Person des neuen Inhabers ein Bild machen können. Es soll dadurch eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts geschaffen werden. Eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung führt zum Beginn einer einmonatigen Widerspruchsfrist. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die veröffentlichten Informationen müssen korrekt sein und können vom Gericht überprüft werden. Der alte und der neue Inhaber sind für die Durchführung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.

Was sollen die für die Unterrichtung notwendigen Punkte inhaltlich umfassen?


2.6.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs

Hier soll der Zeitpunkt oder der geplante Stichtag der Übertragung genannt werden.

2.6.2.2. Grund des Übergangs

In diesem Fall soll der wirtschaftliche Hintergrund erläutert werden. Es genügt stichwortartig zu beschreiben welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinter dem Betriebsinhaberwechsel stehen, z.B. die Ausgliederung eines Produktionsbereiches.

2.6.2.3. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Arbeitnehmer

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes des § 613a BGB aus dem sich die genannten Folgen ergeben ist hier nicht möglich.

  • Es muss über die Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unterrichtet werden, sowie klar und deutlich klargestellt werden, dass der neue Inhaber unverändert in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag eintritt.
  • Unterrichtung über den Kündigungsschutz
  • Haftung des alten und des neuen Inhabers
  • Auswirkungen des Betriebsübergangs auf den Betriebsrat

2.6.2.4. Die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Dieser Punkt soll sich mit den Maßnahmen befassen die durch den Übergang auf den Arbeitnehmer zukommen. Darunter sind vor allem Weiterbildungs- und andere Maßnahmen gemeint die die berufliche Weiterentwicklung betreffen. Wie in der Überschrift dargestellt müssen die Maßnahmen in Aussicht genommen sein, dass bedeutet, dass sie zwar noch nicht feststehen aber schon ein konkretes Planungsstadium erreicht haben. Die Weiterbildungsmaßnahmen betreffen beispielsweise, die Schulung an neuen Maschinen durch Produktionsumstellung (Fußnote).

Besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen den Betriebsübergang zu wehren?


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fu0noten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2. Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.



Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtBetriebsübergang
RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrechtBetriebsübergang
RechtsinfosVertragsrechtForm