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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 16 - Nachhaftung des Veräußerers

2.5. Nachhaftung des Veräußerers

2.5.1. Gesamtschuldnerischer Haftung

Mit dem Betriebsübergang wird der bisherige Inhaber nicht aus der Haftung entlassen. Es besteht hier vielmehr eine beschränkte Haftung. Das bedeutet, dass der Veräußerer für Verpflichtungen, die

  • vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
  • vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden

neben dem Erwerber weiterhaftet (Fußnote).

2.5.2. Alleinige Haftung des Veräußerers

Der Veräußerer haftet alleine und zeitlich unbeschränkt für Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedener Arbeitnehmer. Eine Mithaftung des Erwerbers scheidet hier aus, da diese Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergegangen sind.

2.5.3. Ausschluss der Haftung des Veräußerers

Die Haftung des Veräußerers ist bei Ansprüchen die nach dem Betriebsübergang entstehen und fällig werden, ausgeschlossen. Das können Ansprüche aus Sozialplänen sein, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen des Erwerbers entstanden sind. Ebenso wenig haftet der Veräußerer für Forderungen die nach Ablauf der oben erwähnten Jahresfrist ablaufen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


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Stand: Mai 2026



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