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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 06 - Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren

1.4 Haftungsprivilegien eines Erwerbs im Insolvenzverfahren

Der Kauf eines Unternehmens im eröffneten Insolvenzverfahren weist aus Sicht des Erwerbers einige Vergünstigungen auf. Zum einen haftet der Erwerber nicht für Verbindlichkeiten des Schuldners nach § 25 HGB à (2. Kapitel) und zum anderen haftert er nicht für Steuerschulden des insolventen Unternehmens nach § 75 AO.

Lediglich die Vorschrift des § 613a BGB à (3. Kapitel) findet auf den Erwerb eines Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Anwendung. Das heißt die Arbeitnehmer der betroffenen Betriebe gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Wichtig zu wissen ist, dass der Erwerber nicht für solche Verbindlichkeiten haftet die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Das führt zu erheblichen finanziellen Vorteilen für den Erwerber, da z.B. bei alteingesessenen Unternehmen die oft hohe Versorgungsanwartschaften (Pensionszusagen) nicht gezahlt werden müssen.

Die übertragende Sanierung ist innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens anwendbar (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Mit Fußnoten beim Verlag Mittelstand und Recht erschienen, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


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Stand: Mai 2026



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