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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 05 - Gläubigerausschuss

1.3 Gläubigerausschuss

Die Entscheidung ob im Insolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss bestellt werden soll ist eigentlich Sache der Gläubiger, also der Gläubigerversammlung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung besteht nicht.. Dennoch ist es oft so, dass ein Gläubigerausschuss benötigt wird, bevor die erste Gläubigerversammlung stattfindet. In diesem Fall wird der Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht bestimmt.

Der Stellenwert der Mitglieder des Gläubigerausschusses ähnelt dem des Insolvenzverwalters. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung von Auslagen. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen werden. Dem Mitglied steht hier das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Mitglied einen Interessenskonflikt verschwiegen hat und es dadurch zu einer nachteiligen Entscheidung gekommen ist. (Fußnote)

1.3.1 Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Im Gläubigerausschuss sollen zumindest folgende Personengruppen als Mitglieder vertreten sein:

  • die absonderungsberechtigten Gläubiger,
  • die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen,
  • die Kleingläubiger,
  • ein Vertreter der Arbeitnehmer.

Sinn und Zweck dieser Zusammensetzung ist, dass die Interessen aller Gläubigergruppen angemessen berücksichtigt werden. (Fußnote)

1.3.2 Zuständigkeiten des Gläubigerausschusses

Die Kompetenzen des Gläubigerausschusses umfassen beispielsweise die,

  • Erteilung der Zustimmung der Stilllegung eines Unternehmens, wenn sie schon vor dem Berichtstermin erfolgen soll,
  • Zustimmung von Verwaltergeschäften die von besonderer Bedeutung sind,
  • Masseverteilungen des Insolvenzverwalters zustimmen,
  • bei Aufstellung eines Insolvenzplans mitwirken,
  • den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen.

1.3.3 Beschlussfassung des Gläubigerausschusses

Beschlüsse der Gläubiger bedürfen der absoluten Mehrheit. Das setzt voraus, dass die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Im Gegensatz zur Gläubigerversammlung kommt es bei der Abstimmung nicht auf die Höhe der Forderungen an, sondern auf die abgegebenen Stimmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Mit Fußnoten erschienen beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt:


Stand: Mai 2026



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