Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 1.1 - Asset-Deal
Eine übertragende Sanierung liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil eines insolventen Unternehmens von einem anderen Unternehmen käuflich erworben wird. Dabei werden die Schulden nicht mit übernommen. Allerdings wird das Unternehmen als solches nicht komplett übernommen sondern nur ertragsfähige Teile davon. Die im Unternehmen befindlichen Vermögensgegenstände (Maschinen, Büromöbel, Grundstücke usw.) werden durch einen Asset-Deal (1.1) verkauft, während der insolvente Unternehmensträger im Rahmen der Liquidation verwertet wird. Aus den Verkaufserlösen werden dann die Gläubiger befriedigt. (Vgl. Nerlich/Kreplin, Sanierung und Insolvenz, (2006), S. 438).
Eine übertragende Sanierung durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens ist nach der Insolvenzordnung zulässig. Die übertragende Sanierung kann durch den Insolvenzverwalter oder auf der Grundlage eines Insolvenzplans, so genannter (Übertragungsplan) (Buch: Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz von Fachanwalt für Insolvenzrecht Harald Brennecke) erfolgen.
Nach der Insolvenzordnung bedarf der Insolvenzverwalter der Zustimmung des Gläubigerausschusses (1.3) oder falls ein solcher nicht bestellt ist, der Zustimmung der Gläubigerversammlung (1.2), wenn er Handlungen vornehmen will die von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren sind. Die Zustimmung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Unternehmen oder einen Betrieb der insolventen Gesellschaft zu verkaufen.
Der Insolvenzverwalter hat den Schuldner vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung über die Veräußerung eines Betriebes oder Betriebsteils zu informieren. Allerdings nur dann, wenn sich keine nachteilige Verzögerung ergibt. Einer Zustimmung der Gesellschafter des insolventen Unternehmens bedarf es im eröffneten Insolvenzverfahren nicht.
Sofern die Gläubigerversammlung nicht schon ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Veräußerung des Unternehmens untersagen und eine Gläubigerversammlung mit der Entscheidung beauftragen. (Vgl. Keller, Ulrich, Insolvenzrecht, (2006), S. 106)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
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Stand: Mai 2026
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