Rating, Basel II, alternative Finanzierungsformen aus anwaltlicher Sicht – Teil III


Autor(-en):
Matthias Keßler



2. Leasing

Leasing bedeutet, vereinfacht gesagt, nutzen eines Gegenstands ohne Eigentum zu erwerben. Es handelt sich beim Leasing um eine Art Mietvertrag, der weitere Zusatzvereinbarungen enthält. Diese Zusatzvereinbarungen können sich auf den Service, die Wartung, die Reparatur oder die Versicherung des Leasinggegenstandes beziehen.
Dem Unternehmer kommt es dabei vor allem darauf an die Gegenstände, die er in seinem Unternehmen benötigt, tatsächlich nutzen zu können. Während es für ihn von geringer Bedeutung ist, ob diese Gegenständen Eigentum des Unternehmens sind.
Bei den geleasten Gegenständen kann es sich grundsätzlich um alle beweglichen Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise technische Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc., als auch um Immobilien handeln. Es ist sogar möglich immaterielle Wirtschaftsgüter wie den Markennamen eines Produktes oder des Unternehmens in ein sogenanntes sale-and-lease-back
Verfahren einzubringen.

In zeitlicher Hinsicht unterscheidet man zwischen dem "Financial Leasing" und dem "Operate Leasing".
Das "Financial Leasing" ist durch eine längere Grundmietzeit und der Möglichkeit des Kaufs des Leasinggegenstandes am Ende der Vertragslaufzeit durch den Leasingnehmer gekennzeichnet.
Beim "Operate Leasing" sind die Vertragslaufzeiten deutlich kürzer, in der Regel bis zu einem Jahr und die Übernahme des Leasinggutes von dem Leasingnehmer ist nicht vorgesehen.

Es wird hinsichtlich der beteiligten Vertragsparteien zwischen direktem und indirektem Leasing unterschieden.
Beim "direkten Leasing" führen regelmäßig Tochterunternehmen eines Herstellers die Leasinggeschäfte durch.
Beim "indirekten Leasing" wird ein Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und der herstellerunabhängigen Leasinggesellschaft geschlossen. Das Leasinggeschäft wird dann von der Leasinggesellschaft durchgeführt.

Das Leasinggeschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das volle Gebrauchsrecht an dem jeweiligen Leasinggegenstand bekommt, dadurch zwar Besitzer aber nicht Eigentümer wird und als Preis die entsprechenden Leasingraten bezahlt.
Der Leasinggeber schließt regelmäßig einen Kaufvertrag mit dem Hersteller und erwirbt den Leasinggegenstand. Diesen überlässt er dann dem Leasingnehmer zum Gebrauch und zur Nutzung und erhält dafür als Bezahlung die Leasingraten.

Für den Bereich des Leasings ist zu beachten, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer rechtlichen Ausgestaltung und gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen einer juristischen Überprüfung unterzogen werden sollten, da es hier eine Vielzahl von unterschiedlichsten Vertragsvarianten gibt.

Ein großer Vorteil des Leasings besteht darin, dass die Leasingraten während der gesamten Vertragslaufzeit konstant bleiben und damit eine fest einzuplanende Betriebsausgabe darstellen. Zusätzlich gelten Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben, die einkommen- und köperschaftsteuerlich absetzbar sind. Insbesondere bei Leasingverträgen mit kurzen Vertragslaufzeiten, wie dem Operate Leasing, kann der Unternehmer schnell auf veränderte Marktsituationen reagieren und entsprechende Anpassungen vornehmen. Somit können bei Bedarf neue Gegenstände bilanzneutral angeschafft werden, ohne dass sich dies nachhaltig auf die Eigenkapitalquote auswirkt. Zwar kann das Wirtschaftsgut nicht im Anlagevermögen bilanziert werden, aber dafür müssen auch die Verbindlichkeiten aus dem zur Finanzierung notwendigen Darlehen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Entsprechend verändert sich die Eigenkapitalquote im Unternehmen nicht. Im Fall des sogenannten Markenleasings lassen sich sogar selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter über diesen Weg aktivieren, sodass die Eigenkapitalquote sogar noch verbessert wird. Dieses ist jedoch ein sehr komplexer Vorgang, der nur mit erfahrenden Beratern durchgeführt werden sollte, die aus Unternehmensberatern, Anwälten und Steuerberatern bestehen. Wir von Brennecke & Partner unterstützen Sie dabei gern.

Den genannten Vorteilen stehen eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Zunächst die steigende Fixkostenbelastung durch die regelmäßig anfallenden Leasingraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es während der Vertragslaufzeit zu Umsatzrückgängen kommt. Zudem sind die Leasingraten relativ hoch und können sich abhängig von der Laufzeit des Vertrages auf 120% oder mehr summieren.

Vor Abschluss eines Leasingvertrages sind daher die genannten Vor- und Nachteile, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines qualifizierten Wirtschaftsberaters, gegeneinander abzuwägen.


"sale-and-lease-back"

Eine weitere interessante Möglichkeit aus dem Bereich des Leasings zur Verbesserung des Ratings stellt das sogenannte „sale-and-lease-back“ dar. Dabei werden Gegenstände, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden an eine Leasinggesellschaft verkauft (sale) und gleich wieder zurückgeleast (lease back). Das Unternehmen kann den Verkaufserlös zur Tilgung von Krediten und anderen Verbindlichkeiten verwenden. Dies stellt einen Weg zu mehr Unabhängigkeit von Fremdkapital dar. Zu beachten bleibt auch hier, die wachsende Belastung mit Fixkosten. Im Übrigen gelten die zum Leasing gemachten Aussagen.

 

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Autor(-en):
Matthias Keßler


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

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Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
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  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
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  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
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