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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.3. Forderungsanmeldung - Verfahren und Wirkungen

Aufgrund der Gläubigerlisten aus der außergerichtlichen Schuldenbereinigung schreibt der Treuhänder alle ihm bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Veröffentlichung in Tageszeitung und Internet ermöglichen jedem Gläubiger Kenntnis von den eröffneten Insolvenzverfahren zu erlangen.
Die Wirkung der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle entspricht der eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger – soweit nicht die Restschuldbefreiung entgegensteht – die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug wie aus einem Urteil betreiben.
Bei der Forderungsanmeldung soll der Gläubiger entsprechend § 177 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, ob es sich hierbei um Forderungen aus unerlaubter Handlung, also sog. Deliktsforderungen handelt. Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Sie können während der Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden, aber sie bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen und sind nach Abschluß des Insolvenzverfahrens auch wieder vollstreckbar.

5.3.1. Prüfung der angemeldeten Forderungen

Die Insolvenztabelle wird durch den Treuhänder / Insolvenzverwalter geführt. Die Prüfung der Forderungen erfolgt in einem nichtöffentlichen Termin im Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren.

5.3.2. Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung

Wenn der Insolvenzverwalter oder einer der anderen Gläubiger der Forderungsanmeldung widerspricht, unterbleibt die Festestellung. Der anmeldende Gläubiger hat dann lediglich die Möglichkeit seine Forderung im Wege der Feststellungsklage durchzusetzen.

5.3.3. Bestreiten des Schuldners - von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Ein Widerspruch des Schuldners hat keinen Einfluß auf die Feststellung einer Forderung zur Tabelle. M.a.W., die Forderung kann trotz des Schuldnerwiderspruchs festgestellt und bei etwaigen Verteilungen berücksichtigt werden.

Der Widerspruch des Schuldners hat lediglich Auswirkungen für den Charakter der Forderung. Gegen den Widerspruch des Schuldners muß der anmeldende Gläubiger den Deliktscharakter im Wege der Feststellungsklage geltend machen. War die Forderung bereits tituliert kehrt sich gemäß § 184 InsO die Sachlage um: hier muß der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, ansonsten ist der Deliktscharakter der Forderung festzustellen. Die Forderung bleibt dann bestehen und auch nach Verfahrensabschluß vollstreckbar.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 177 InsO, § 184 InsO

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