Lizenzrechte in der Insolvenz
Entwurf von § 108a InsO zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen nicht zustandegekommen
Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung Anfang 1999 bestehen in der unternehmerischen Praxis große Unsicherheiten darüber, wie Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte in der Insolvenz des Schuldners oder des Gläubigers zu behandeln oder „insolvenzfest“ zu gestalten sind. Die geistigen Eigentumsrechte können einen erheblichen Vermögenswert des insolventen Schuldners ausmachen. Daher haben sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Insolvenzverwalter ein erhebliches Interesse an deren Verwertung.
Mittlerweile hat sich auch der Gesetzgeber mit dem Thema der Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen befasst.
Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, das eine Neuregelung nicht erforderlich ist.
Alte gesetzliche Regelung gilt weiter:
In der Insolvenzordnung ist geregelt, dass die Insolvenz von Lizenznehmer oder Lizenzgeber durch eine analoge Anwendung der Vorschriften über Miet- und Pachtverhältnisse geregelt wird.
Lösungsklauseln
Dies führt dazu, dass so genannte Lösungsklauseln sehr beliebt sind. Diese sehen vor, dass dem Gläubiger oder dem Schuldner für den Fall der Insolvenz der Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (Fußnote) oder der Vertrag mit Eintritt der Insolvenz auflösend bedingt automatisch beendet wird (Fußnote).
Solche Klauseln sind jedoch mitunter im Hinblick auf § 119 InsO unwirksam und können daher nur nach sorgfältiger Formulierung verwendet werden.
§ 119 InsO sieht vor, dass die in §§ 103 bis 118 InsO geregelten Lösungsverbote für Verträge und Wahlrechte des Insolvenzverwalters nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen. Die Lösungsklausel würde aber durch die Kündigung im Insolvenzfalle das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereiteln.
Gescheiterter Gesetzesentwurf § 108a InsO
Die Bundesregierung hatte in einem Entwurf eines § 108a Insolvenzordnung überlegt, zu regeln, dass der Lizenzvertrag künftig nicht mehr dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen sondern auch im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit behalten sollte. Dies sollte für Nebenpflichten nur insoweit gelten, als sie für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktüblichen Vergütung sollte der Insolvenzverwalter ein Anpassungsrecht erhalten. In diesem Fall sollte der Lizenznehmer ein Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung erhalten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die zentralen Interessen des Lizenznehmers an einem ungestörten Fortlaufen des Lizenzvertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schützen ohne dabei das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen.
Diese Gesetzesänderung kam jedoch nicht zustande. § 108a InsO ist nach wie vor nicht in die Insolvenzordnung aufgenommen worden. Die Problematik der Wirksamkeit von Lösungsklauseln für Lizenzen in der Insolvenz bleibt damit bestehen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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