Das Ausnutzen von Unerfahrenheit als Beispiel unlauteren Wettbewerbs
Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.
Geschäftliche Unerfahrenheit ist vor allem bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen. Diese sind besonders schutzwürdig. § 4 Nr. 2 UWG gilt aber auch für geschäftlich unerfahrene Erwachsene. Die Ausnutzung des Alters gilt zählt prinzipiell nicht zu dieser Gruppe. Ein hohes Alter hindert nicht an einer rationalen Entscheidung. Ausschlaggebend sind besondere Umstände, wie zum Beispiel Altersdemenz.
Minderjährige sind am leichtesten zu beeinflussen. Sie haben altersbedingt eine geringere geschäftliche Erfahrung und unterliegen schneller als Erwachsene einem Gruppenzwang. Vor allem Kinder können die wahren Absichten einer Werbung nicht erkennen und sehen darin eher den Unterhaltungswert. Daher unterliegen Wettbewerbshandlungen für diese Personengruppe strengeren Regelungen.
Beispiele für wettbewerbswidriges Verhalten:
- Die Aufforderung in Zeitschriften Kinder (Grundschulalter) mögen durch gebührenpflichtige Anrufe beim Hersteller oder Händler Neuerscheinungen von Spielzeug abfragen (OLH Frankfurt GRUR 94, 523- „LEGO-Hotline“)
- Klingeltonabonnements, bei denen Kinder- und Jugendliche oftmals die anfallenden Kosten nicht abschätzen können
Es fällt nicht unter § 4 Nr. 2 UWG, wenn Werbung Minderjährige anspricht, die daraufhin Eltern oder Verwandte zum Kauf bewegen. Dies ist damit zu begründen, dass Erwachsene normalerweise in der Lage sind, Wünsche von Kindern abzulehnen. Folglich ist das Platzieren von Waren im Kassenbereich, die für Kinder ansprechend sind, nicht prinzipiell als unlauter anzusehen. Kinder- und Jugendliche sind nicht prinzipiell als ungeeignete Adressaten von Werbung anzusehen. Sie dürfen im Rahmen des Taschengeldes im Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Daneben findet § 4 Nr. 2 UWG noch auf andere Situationen Anwendung. § 4 Nr. 2 UWG schützt auch geschäftlich Unerfahrene oder Wettbewerbshandlungen, die die Zwangslage von Verbrauchern ausnutzen. Als Zwangslage werden ein Unfall, Krankheit, wirtschaftliche Not oder ähnliche Situationen angesehen. Wer diese Situation zum Abschluss eines Vertrages ausnutzt, handelt unlauter.
Bsp.: Geschäftsmann G nutzt aus, dass Kunde A Analphabet ist.
Geschäftliche Unerfahrenheit bezieht sich generell nicht auf Geschäfte des alltäglichen Lebens, sondern vielmehr auf beispielsweise Immobilien- oder Bankgeschäfte. Die Handlung ist dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn der Werbende gezielt die geschäftliche Unerfahrenheit des Verbrauchers ausnutzt.
Achtung: Faulheit und Unaufmerksamkeit sind keine Ausreden! Ist der Verbraucher geschäftlich unerfahren, weil er zu träge oder zu nachlässig war sich zu informieren, so ist er nicht geschützt!
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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