Sponsoring im Sport - 4. Teil: Pflichtverletzungen
Sponsoring im Sport - 4. Teil: Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BGB, so dass die Parteien regelmäßig sämtliche Mängelrechte geltend machen können.
Allgemein gilt: Verweigert die vorleistungspflichtige Partei ihre Leistung oder erbringt sie nur mangelhaft, kann die andere Partei ihre Leistung solange zurückbehalten, bis erfüllt wird. Wird die Erfüllung sogar endgültig verweigert oder unmöglich, ist sie selbst nicht mehr zur Erbringung ihrer Gegenleistung verpflichtet.
Im Folgenden soll zwischen den möglichen Pflichtverletzungen des Gesponserten und des Sponsors unterschieden werden.
1. Pflichtverletzungen durch den Gesponserten
Auch bei den möglichen Pflichtverletzungen des Gesponserten muss eine Unterscheidung danach vorgenommen werden, welche Art der Leistung der Gesponserte erbringt bzw. zur Verfügung stellt.
a) Werberechte
Da bei Werberechten zumeist schon mit dem Sponsoringvertrag selbst die Rechte übertragen werden, sind Pflichtverletzungen in diesem Bereich kaum denkbar.
b) Dienst- und Werkleistungen
Bei Sponsoringverträgen, die eine Pflicht zur Erbringung Dienst- oder Werkleistung¬en durch Gesponserten zum Gegenstand haben, ist eine Pflichtverletzung hingegen auf vielfältige Art denkbar. Der Gesponserte könnte seine Aufgaben nicht im geregelten Umfang oder der geregelten Art und Weise oder aber gar nicht erbringen. Er macht sich dann schadensersatzpflichtig.
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Stand: Dezember 2025
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