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Sponsoring im Sport - 2. Teil: Leistungsgegenstand


Sponsoring im Sport - 2. Teil: Leistungsgegenstand

Beim Sportsponsoring erbringt der Gesponserte eine Werbeleistung für den Sponsor gegen Entgelt. Welcher Art und in welchem Umfang die Werbeleistung zu erbringen ist, ist Gegenstand des entsprechenden Sponsoringvertrages. Hier ergeben sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, welche insbesondere von der Zielsetzung des Sponsors abhängen. Will dieser eine Spende erbringen, wird in der Regel gar keine Gegenleistung durch den Gesponserten vereinbart sein. Verfolgt der Sponsor jedoch in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen, wird der Sportler als entsprechendes Werbemittel eingesetzt und hat ein vereinbartes Pflichtenprogramm zu erfüllen. Der Gesponserte erbringt demnach eine Werbeleistung bzw. stellt ein Werberecht zur Verfügung.

Werberecht

a) So kann der Gesponserte Gegenstände bzw. körperliche Sachen, deren Eigentümer er ist, als Werbefläche zur Verfügung stellen. Er kann aber auch seinen eigenen Körper zur Verfügung stellen, indem er bspw. Trikots oder andere Ausrüstungsgegenstände des Sponsors oder mit Hinweis auf diesen trägt. Wichtig ist, dass der Gesponserte allein verfügungsberechtigt über die Gegenstände ist, die er dem Sponsor zur Verfügung stellt. Er muss ein Ausschließlichkeits¬recht an diesen inne haben.

b) Er kann auch immaterielle, d.h. nicht körperliche, Rechte zum Gegenstand eines Sponsoringvertrages machen. Als solche Rechte kommen vor allem Namen und Bilder oder auch das Recht an der Vermarktung einer Veranstaltung in Betracht. Schließt ein Verband oder Verein einen entsprechenden Vertrag betreffend seiner eigenen Rechte, ist die Zustimmung der damit mittelbar mitverpflichteten Sportler nicht erforderlich. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn der Verband Verträge über die Rechte der Sportler selbst abschließt. Dazu ist eine Zustimmung des Betroffenen jedenfalls erforderlich. Werden Werberechte unbefugt benutzt, stehen dem Rechtsinhaber diverse Ansprüche gegen de Verwender zu. Diese reichen vom Schadensersatzanspruch bis hin zum Anspruch auf Vernichtung des hergestellten Werbematerials.

c) Es ist dem Rechtsinhaber auch möglich, seine vermögenswerten Rechte zum Zweck der Verwertung auf Dritte zu übertragen. Dies erfolgt regelmäßig durch Abschluss eines Lizenzvertrages. Infolgedessen ist der Rechtsinhaber selbst noch Inhaber des Rechts an seinem Bild, die Verwertung desselben sowie die Rechtsverfolgung unbefugter Dritter erfolgt dann aber über eine Verwertungsgesellschaft.

Werbeleistungen

All diese Probleme ergeben sich bei den aktiv zu erbringenden Werbeleistungen nicht. Sie sind regelmäßig Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstvertrages oder Werkleistungen im Rahmen eines Werkvertrages. Ihr Umfang wird im Sponsoringvertrag niedergelegt. Ein Missbrauch ist - im Gegensatz zum Werberecht - hier kaum möglich, da der Rechtsinhaber laut Vertrag selbst etwas tun muss und nicht nur mit seinem Namen geworben wird.


 

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Stand: Dezember 2025

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