Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 12-2 Wahl der Unternehmensform

12.4. Wahl der Unternehmensform

Wird am Entschluss festgehalten, den Schritt in die Selbständigkeit zu gehen, muss der Existenzgründer schließlich eine Unternehmensform wählen. Je nach persönlicher, fachlicher, unternehmerischer und wirtschaftlicher Eignung stehen dabei unterschiedliche Wege offen.

Da diese Möglichkeiten zahlreich sind, sollen im Folgenden beispielhaft nachstehende Unternehmensformen genannt sein:

  • Gründung oder Beitritt einer Gesellschaft (AG, GbR, GmbH, GmbH & Co KG, KG, OHG),
  • Gründung oder Übernahme einer so genannten „Einpersonengesellschaft“,
  • Eröffnung oder Übernahme eines Einzelunternehmens

Beispiel 100: Mögliche Gesellschaftsformen
Bei der Wahl der Gesellschaftsform kommen folgende Möglichkeiten besonders in Betracht: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & CO KG, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft. Neben diesen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts ist zudem die Gründung einer Gesellschaftsform einer anderen Rechtsordnung denkbar. Zu nennen ist hier besonders die englische limited.

Welche Unternehmensform für den Existenzgründer am besten geeignet ist, muss dieser stets für sich selbst entscheiden.

Bei der Entscheidung bietet es sich jedoch an, folgende Kriterien besonders zu berücksichtigen:

  • die persönliche Haftung,
  • die unternehmerische Unabhängigkeit,
  • die unternehmerische Entscheidungsfreiheit,
  • die Höhe des unternehmerischen Risikos,
  • der Kapitalbedarf

Selbstverständlich schließt die Gründung oder der Beitritt einer Gesellschaft das Franchising nicht aus. Einerseits ist es auf lange Sicht möglich, ein eigenes Franchisesystem zu schaffen. Andererseits kann eine Gesellschaft natürlich Franchisenehmer werden, obgleich das Franchising eine starke Personenbezogenheit (4.1.2.) erkennen lässt.

Beispiel 101: Wahl der Unternehmensform
Der Vorteil einer Einzelunternehmung besteht in der hohen Unabhängigkeit und dem freien Entscheidungsspielraum. Das unternehmerische Risiko ist jedoch sehr hoch, zudem haftet der Unternehmer persönlich. Die Gründung oder der Beitritt einer Gesellschaft ermöglicht eine Verteilung und Reduzierung des unternehmerischen Risikos. In den Fällen der GbR, OHG und KG (hier nur bei den Komplementären) haftet der Unternehmer persönlich. In den Fällen der KG (hier nur der Kommanditist), der GmbH sowie der AG haftet grundsätzlich nicht der Unternehmer, sondern die Gesellschaft. Bei Gesellschaften kann der Unternehmer zudem vom Fachwissen der Mitunternehmer profitieren, muss die Gewinne jedoch mit diesen teilen.


Beispiel 102: Einpersonengesellschaften
Der Begriff Gesellschaft lässt in der Regel vermuten, dass das Unternehmen im Eigentum von zumindest zwei Personen steht. Das besondere an der Einpersonen GmbH ist jedoch, dass die Gesellschaft im Eigentum einer einzelnen Person steht. Neben der GmbH kann zudem eine Aktiengesellschaft im Eigentum einer einzelnen Person stehen. Eine Sonderform stellt weiterhin die GmbH & Co KG dar. Denkbar ist dabei, dass eine Einpersonen GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafter und der alleinige Gesellschafter der GmbH als beschränkt haftender Gesellschafter der GmbH & Co KG fungiert.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Franchiserecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserechtEinführung ins Franchiserecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtOHGGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtAktiengesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGründungHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH und Co KGGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtKommanditgesellschaftGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGbRGründung
RechtsinfosFranchiserecht