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Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 4

Bei der Verladung muss eindeutig zwischen der beförderungssicheren und der betriebssicheren Verladung unterschieden werden. Der Grund hierfür ist die Verantwortlichkeit. Für die Beförderungssicherheit ist der Absender verantwortlich und für die Betriebssicherheit der Frachtführer (Vgl. § 412 HGB).

1. Die betriebssichere Verladung


Die betriebssichere Verladung ist nach § 412 Abs. 1 S. 2 HGB Aufgabe des Frachtführers. Unter dem Begriff des Verladens versteht man das Laden, Stauen und Befestigen des Gutes im oder am Beförderungsmittel. Es gehört zum Aufgabenbereich des Frachtführers beziehungsweise seines Personals zu bestimmen, wo auf der Ladefläche das gut befestigt werden soll. Der Frachtführer muss dafür sorgen, dass von dem beladenen Transportmittel keine Gefahren für den Verkehr ausgehen. Das Gut ist so am oder im Transportmittel zu befestigen, dass es beispielsweise Bremsungen des Transportfahrzeuges standhält. Der Frachtführer muss es aber nicht so verladen, dass das Gut Unfällen standhält. Dies würde den Rahmen der Verantwortlichkeit für das Gut überschreiten.

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Stand: Mai 2026


Normen: § 412 HGB

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