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Einführung ins Wettbewerbsrecht - der Rechtsbruch

Allgemeines:

In der Praxis verhalten sich rivalisierende Wettbewerber meist nicht gleichförmig sondern versuchen sich gegenseitig zu überflügeln. Um dieses Überflügeln einzuschränken, gibt es rechtliche Schranken, die für jeden Wettbewerber gelten und für den Leistungswettbewerb relevant sind. Dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbes widerspricht es, wenn ein Wettbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, indem er die durch Gesetz oder Vertrag festgelegten Bedingungen missachtet, an die sich andere Mitbewerber halten. Um einen gerechten Leistungswettbewerb zu erzielen, sollte man eigene Erfolge auch mit einwandfreien Mitteln erzielen. Anderweitige Methoden können nicht als ein Verhalten im Leistungswettbewerb qualifiziert werden. Ein Wettbewerbsverstoß liegt nicht schon allein in einem Rechtsbruch, sondern erst in der Verbindung mit dem, unter Ausnutzung der Vertrags- oder Gesetzestreue der Mitbewerber erzielten, ungehörigen Vorsprung im Wettbewerb. Bei einem wettbewerbswidrigen Rechtsbruch ist zwischen den folgenden Tatbeständen zu unterscheiden: 1) die Verletzung außervertraglicher Bindungen 2) die Verletzung vertraglicher Bindungen 3) die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch

1) die Verletzung außervertraglicher Bindungen:

Die Verletzung außervertraglicher Bindungen ist gleichbedeutend mit einer Verletzung von gesetzlichen Bindungen. Liegt eine Verletzung einer gesetzlichen Bindung vor, ist der Gegenstand der Prüfung stets eine bereits vorgenommene Handlung. Voraussetzung für ein solches wettbewerbswidriges Vergehen ist vor allem, dass sich die Gesetzesverletzung in irgendeiner Weise schädlich auf den Wettbewerb auswirkt. Straf- und deliktsrechtliche Vorschriften erschöpfen im Allgemeinen den Unrechtsgehalt ausreichend, wettbewerbliche Interessen werden aber erst dann berührt, wenn ein Wettbewerber die von ihm erlangten Vorteile zu Wettbewerbszwecken nutzt. In diesen Fällen muss zwischen der Verletzung von wertbezogenen und wertneutralen Normen unterschieden werden.

Wertbezogene Normen: Die wertbezogenen Normen lassen sich in zwei Gruppen aufteilen, einerseits sittlich fundierte Gebote, andererseits wertbezogene Vorschriften. Sittlich fundierte Gebote: Verstößt eine Wettbewerbshandlung gegen eine Vorschrift, die Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist, so wird sie gewöhnlich auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein. Das hier angesprochene verbotene Verhalten widerspricht dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Unter diesen Tatbestand fallen vor allem das Vertreiben gestohlener, unterschlagener Ware zu Wettbewerbszwecken, da dieses gegen die sittlichen Wertvorstellungen der Allgemeinheit verstößt.

Wertbezogene Vorschriften: Verstößt eine Wettbewerbshandlung gegen eine Vorschrift, deren Missachtung sich in irgendeiner Weise auf die Wettbewerbslage auswirken kann, kommt es zu einem Rechtsbruch im wettbewerblichen Sinne. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist aber nicht per se wettbewerbswidrig. Auch hier gelten als Prüfungsmaßstab die guten Sitten im Wettbewerb. Sittenwidrig in diesem Sinne ist vor allem ein gegen eine wettbewerbsrelevante Vorschrift, die dem Schutz eines für die Allgemeinheit besonders wichtigen Gutes dient, verstoßendes Verhalten. Beispiele hierfür sind der Schutz der Volksgesundheit oder Verstöße gegen Vorschriften wie das Arzneimittelgesetz oder des Lebensmittelrecht.

Wertneutrale Vorschriften: Als wertneutral lassen sich Vorschriften bezeichnen, die nur aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind. Sie dienen weder dem Erhalt eines sittlichen Gebotes noch dienen sie dem Erhalt besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Wertneutrale Vorschriften versuchen meist nur verwaltungs- oder wirtschaftspolitische Ziele durchzusetzen und dienen als reine Ordnungsnormen. Ein Verstoß gegen solche Normen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere wettbewerbsrelevante Umstände hinzutreten. Dies ist vor allem immer dann der Fall, wenn sich ein Wettbewerber vorsätzlich über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt um dadurch einen sachlichen ungerechtfertigten Vorsprung vor seinem gesetzestreuen Mitbewerber zu gewinnen.

2) die Verletzung vertraglicher Bindungen:

Jede vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung zwingt die Vertragspartner rechtlich zur Vertragserfüllung. Diese Erfüllung kann aus sittlich einwandfreien Gründen unterbleiben (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers) oder aus sittlich verwerflichen Gründen z.B. aus reiner Boshaftigkeit oder Leichtfertigkeit. Einen Verstoß in wettbewerbsrechtlichem Sinne kann es nur geben, wenn einzelne Unlauterkeitskriterien vorliegen, die den Verstoß nicht mehr als Vertragsverletzung erscheinen lassen. Eine Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten gewährt als solche keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, anders wenn der Gewerbetreibende sein vertragswidriges Verhalten zum Mittel des eigenen Wettbewerbs macht. Die Auswirkungen seines Handelns beschränken sich dann nicht nur auf den unmittelbaren Vertragspartner sonder auf den gesamten Wettbewerb.

3) die Beteiligung an fremdem Vertragsbruch:

Im Allgemeinen beschränken sich die Rechtswirkungen eines Vertrages auf die Vertragsparteien selbst, da diese eine solche Wirkung aufgrund der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit begründet haben. Rechtswirkungen aus einem solchen Vertrag können Dritte, die an diesem Vertrag nicht beteiligt sind nicht treffen. Das Eindringen in fremde Vertragsbeziehungen ist grundsätzlich kein deliktisches Unrecht. Anders verhält es sich, wenn sich ein Dritter zu Zwecken des Wettbewerbs aktiv an einem fremdem Vertragsbruch in anstößiger Weise beteiligt. Ein solches Eingreifen in die vertraglichen Rechte anderer kann gegen die guten Sitten verstoßen. Im Folgenden werden der Tatbestand des Verleitens zum fremden Vertragsbruch, sowie die Begriffe des Verleitens und des Vertragsbruches näher erläutert.

Verleiten zum Vertragsbruch: Wer einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbs zu einem Vertragsbruch verleitet handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig. Meist wird es sich bei diesen Tätigkeiten um ein Ausspannen von Kunden handeln, dass durch ein Verleiten zum Vertragsbruch bewirkt wird, vor allem in den Fällen, in denen die Kunden zum Bezug verpflichtet sind. Ein Einwirken auf den Kunden, seine vertraglichen Bindungen zu missachten ist dann wettbewerbswidrig.

Das Verleiten: Das Verleiten ist gleichbedeutend mit einer erfolgreichen Anstiftung. Verleiten ist jedes bewusste Hinwirken darauf, dass ein anderer einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand den er dabei findet noch so gering sein. Alleine die Handlung an sich und nicht erst der angestrebte erfolg der Handlung machen das Verleiten wettbewerbswidrig. Ein planmäßiges, systematisches Handeln oder die Erlangung eines ungehörigen Vorsprungs sind nicht erforderlich.

Vertragsbruch: Ein Verleiten zu einem Vertragsbruch setzt objektiv eine rechtswirksame Bindung voraus. Auf Nichterfüllung einer solchen Verpflichtung muss zu Wettbewerbszwecken hingearbeitet werden. Ein Vertragsbruch setzt weiter voraus, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentliche Vertragspflichten sind die vertraglichen Hauptpflichten, die in einem Tun oder Unterlassen begründet sein können.


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Stand: Mai 2026



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