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Eigenkapitalersatz von Darlehen inzwischen ausgeschiedener Gesellschafter

Ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), welches dieser im Falle einer Krise der Gesellschaft nicht innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintreten der Krise kündigt, wird Eigenkapital der Gesellschaft und darf daher während der Krise nicht an den Gesellschafter ausbezahlt werden. Dies ist zwischenzeitlich weitgehend bekannt. Der nachfolgende Artikel enthält eine Einführung in das Thema Eigenkapitalersatz.

Ein Darlehen kann jedoch auch dann noch eigenkapitalersetzend sein, wenn der darlehensgebende Gesellschafter zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Ein von einem Gesellschafter gegebenes Darlehen bleibt weiter eigenkapitalersetzend im Sinne von § 32 a GmbHG, wenn der Gesellschafter während einer Krise aus der Gesellschaft austritt.

Tritt der Gesellschafter jedoch zu einem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, in dem weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt und die Gesellschaft von einem Dritten zu üblichen Konditionen Kredit erhalten könnte (also keine Krise vorliegt) ist das von ihm weiterhin gegenüber der Gesellschaft belassene Darlehen nicht eigenkapitalersetzend.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft später in eine Krise gerät. Einer Darlehensgewährung nach der Beendigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters kann ausnahmsweise zu einem Eigenkapitalersatz des Darlehens führen, wenn besondere Umstände begründen, dass die Vorschriften des Eigenkapitalersatzes mit der gewählten Konstruktion lediglich umgangen werden sollen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein noch als Gesellschafter gegebenes Darlehen lediglich formal gegen ein neues ausgetauscht wird oder wenn die Darlehensleistung auf einer weiterbestehenden Verbindung des (wenn auch inzwischen ausgeschiedenen) früheren Gesellschafters mit der Gesellschaft gründet. Eine pauschale Beurteilung ist auf Grund der vielfältigen Konstellationsmöglichkeiten nicht möglich.


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Stand: Mai 2026



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