Internetsurfen während der Arbeitszeit - Kündigung zulässig?

Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit zur Arbeit verpflichtet. Nach § 106 S. 2 GewO kann der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb festlegen. Folglich kann der Arbeitgeber ausdrücklich die private Nutzung von Kommunikationsmitteln während der Arbeitszeit untersagen.

Was ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung von Kommunikationsmitteln während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich verboten oder gestattet hat?

Diese Frage ist nicht ausreichend geklärt. Zum Großteil wird die Auffassung vertreten, dass Privattelefonate in beschränktem Umfang eine sozialtypische Erscheinung ist. Hat der Arbeitgeber kein eindeutiges Verbot ausgesprochen, hat er nicht das Recht abzumahnen oder eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) auszusprechen.

Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang im Internet surft, verletzt seine Hauptleistungspflicht (Arbeitspflicht). Demnach kann prinzipiell ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sein. Die Kündigung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher das private Surfen erlaubt oder geduldet hat. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bezieht sich logischerweise immer auf einen angemessenen zeitlichen Rahmen. Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bedarf es bei exzessiver privater Internetnutzung auch keiner Abmahnung. Der Grund dafür ist, dass de, Arbeitnehmer die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens normalerweise bewusst ist.

Schwierig kann im Einzelfall die Beurteilung sein, wann eine private Internetnutzung als ausschweifend und exzessiv anzusehen ist. Im konkreten Fall sah das BAG die Grenze der zulässigen Nutzungsdauer bei 27 Minuten an einem Tag und 74 Minuten an einem weiteren Tag für überschritten. Der Arbeitgeber darf allerdings nicht, dass Internetsurfen als Kündigungsgrund vorschieben!
Prinzipiell lassen sie die Grundsätze zum Surfen im Internet gleichermaßen auf private Telefon- und Handygespräche während der Arbeitszeit anwenden. Jedoch wurde bisher bei Privattelefonaten von den Arbeitsgerichten eine Abmahnung für notwendig gehalten.

Einer Abmahnung ist nicht erforderlich, eigenmächtig eine Anonymisierungssoftware auf dem betrieblichen Rechner des Arbeitgebers installiert, um das Privatnutzungsverbot zu umgehen (BAG 12. 1. 2006, NZA 2006, 980)

Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer pornografisches Bildmaterial downloadet und auf den PC’s des Arbeitgebers speichert. Darüber hinaus erstrecht, wenn er den Internetzugang nutzt um eine Homepage mit sexuellen Inhaltes zu erstellen (BAG 7.7. 2005, NZA 2006, 98) Dies ist als schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages zu beurteilen, da es durch ein solches Verhalten zur Schädigung des Rufes des Arbeitgebers kommen kann. Diesbezüglich bedarf es auch keiner ausdrücklichen Regelung. Jegliches Weiterleiten von pornographischen Daten im Internet berechtigt auch zur außerordentlichen Kündigung, vor allem wenn es sich um kinderpornografische Dateien handelt (§ 184 StGB; ArbG Hannover 28.04. 2005, NZA RR 205, 420).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Verletzung der Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag - neben der exzessiven und ausschweifenden Internetnutzung - in folgenden Fällen anzunehmen ist:

  • Der Arbeitnehmer surft privat im Internet, obwohl der Arbeitgeber ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat
  • Der Arbeitnehmer lädt erhebliche Datenmengen auf das betriebliche Datensystem herunter.
  • Es fallen zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber an durch die private Internetnutzung des Arbeitnehmers
  • Der Arbeitgeber erleidet eine Rufschädigung, weil der Arbeitnehmer strafbare oder pornografische Darstellungen herunterlädt.

Achtung: Ein EDV Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben benutzen. Außerhalb seiner Tätigkeit zur Funktion des Computersystems darf er nicht Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Bei Missbrauch seiner Zugangsrechte kann er fristlos gekündigt werden (Vgl. LAG Köln 14.05.2010 – 4 Sa 1257/09).


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2012


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Normen: § 106 GewO,§ 1 KSchG,§ 184 StGB

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