Zitate und Links im Internet - Teil 3 Ausnahmen

Dieser Artikel ist die Fortsetzung von:
Zitate und Links im Internet - Teil 2 Urheberrechtsverletzung durch einen Link?

Einwilligung und Schranken

Ist nach alledem im Einzelfall ein Eingriff in Rechte des Urhebers durch ein Zitat oder ausnahmsweise durch einen Link zu bejahen, so kann dies dennoch aufgrund einer sogenannten Schrankenbestimmung oder der Einwilligung des Rechtsinhabers erlaubt sein.

1. Einwilligung

Links sind ein typisches Charakteristikum des World Wide Web. Ihre Verwendung ist angesichts der Informationsfülle für eine sinnvolle Nutzung des Internets erforderlich. Es ist daher davon auszugehen, dass jeder Urheber, der sich mit einer Seite im Internet präsentiert grundsätzlich auch damit einverstanden ist, dass mittels eines einfachen Links auf seine Seite verwiesen wird.

Eine generelle Zustimmung des Urhebers zu allen möglichen Nutzungshandlungen ist aber nicht anzunehmen. Insbesondere erteilt derjenige, der eine Internetseite zur Verfügung stellt keine Zustimmung zum Framing. Denn das Framing führt – anders als ein einfacher Link – zu einer eingeschränkten Funktionalität der derart verlinkten Internetseite. Es werden Fehl­vorstellungen beim Nutzer verursacht und er wird von einem Besuch der übernommenen Seite und der Kenntnisnahme des gesamten Angebotes in seinem ursprünglichen Zusammenhang abgehalten.

Auch eine generelle Zustimmung des Urhebers zu Zitaten kann nicht angenommen werden.

2. Schranken

Zitate (und Links) können auch aufgrund der im UrhG enthaltenen sogenannten Schrankenbestimmungen zulässig sein. Danach können urheberrechtlich geschützte Werke und verwandte Leistungen verwendet werden, ohne dass die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden muss.

a. § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen), § 53 UrhG („Privat­kopie“)

Die rein technisch bedingten vorübergehenden Vervielfältigungsvorgänge bei der Online-Übermittlung urheberrechtlich geschützter Werke in Netzen, Routern oder Zwischenspeichern oder bei der rechtmäßigen Nutzung eines Werkes auf dem Computer sind nach § 44a UrhG erlaubt.

Die mit einem Zitat oder Link verbundenen (dauerhaften) Vervielfältigungen des Werkes können nach § 53 UrhG zulässig sein. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern, also auch digitale Kopien. Voraussetzung ist aber, dass die Vervielfältigung zum privaten oder eigenen Gebrauch erfolgt. Darüber hinaus erlaubt § 53 UrhG lediglich die Vervielfältigung, nicht jedoch die öffentliche Wiedergabe der hergestellten Vervielfältigungsstücke (vgl. § 53 VI UrhG). Die öffentliche Wiedergabe kann aber nach §§ 48-52 UrhG zulässig sein.

b. §§ 48, 50 UrhG

So ist die Wiedergabe von öffentlichen Reden (§ 48 UrhG) und von Bericht­erstattungen über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) auch im Internet zulässig.

Allerdings muss jedenfalls bei der Berichterstattung über Tagesereignisse zwischen dem Ereignis selbst und dem Berichterstattungsbericht, der als Vorlage für den eigenen Text verwendet werden soll unterschieden werden. Die Fakten des Ereignisses (z. B. 500 Tote bei Vulkanausbruch) sind frei verwendbar. Wenn dieses Ereignis aber in einer so besonderen eigenen Art dargestellt wird, dass hier über die bloße Berichterstattung hinaus wieder ein kreatives Werk besteht, kann in Ausnahmefällen auch bei der Berichterstattung von Tagesereignissen der Urheber des ursprünglichen Berichts in Bezug auf seinen konkreten Bericht urheberrechtlich geschützt sein.

c. § 51 UrhG (Zitatrecht)

Eine weitere Schrankenbestimmung ist das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG. § 51 UrhG findet auch bei der Werkverwertung im Internet Anwendung.

Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe urheber­rechtlich geschützter Werke zulässig, wenn einzelne Werke in ein selbständiges wissen­schaftliches Sprachwerk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden („wissenschaftliches Großzitat“, § 51 Nr. 1 UrhG) und wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden („Kleinzitat, § 51 Nr. 2 UrhG). Damit können Zitate auch im digitalen Kontext nach § 51 UrhG zulässig sein. Alle Nutzungshandlungen, die beim Zitieren eines im Internet wiedergegebenen Werkes vorgenommen werden, sind grundsätzlich von § 51 UrhG erfasst. Allerdings gilt das Kleinzitat nur für Sprachwerke. Die kann bei multi­medialen Internetseiten, die sich keiner Werkkategorie des § 2 Abs. 1 UrhG zuordnen lassen, problematisch sein. Es wird daher vertreten, § 51 Nr. 2 UrhG analog auch bei „Multimediawerken“ als zitierende Werke anzuwenden.

Damit eine zulässige Entlehnung vorliegt, müssen die Voraussetzungen des § 51 UrhG erfüllt sein. Das Werk, in welchem das Zitat angeführt wird, muss zunächst selbst urheberrechtsschutzfähig (vgl. Artikel Zitate und Links im Internet - Teil 1 Rechtsverletzung durch Zitate?) und unabhängig vom übernommenen Werk sein. § 51 UrhG setzt voraus, dass das Zitat durch einen bestimmten Zitatzweck geboten ist. Zwischen dem zitierten und dem zitierendem Werk muss eine innere Verbindung hergestellt werden, dergestalt, dass die im Vordergrund stehende eigene Aussage durch die Entlehnung als Beleg untermauert wird. Die Entlehnung muss der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dienen und die Auseinander­setzung mit den fremden Gedanken bzw. die Unterstützung der eigenen Aus­führungen bezwecken („Belegfunktion“) oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein. Will sich der Zitierende nur eigene Ausführungen ersparen, so ist ein Ersetzen durch Zitate unzulässig. Der durch diesen Zweck gebotene Umfang muss eingehalten werden. Der Zitatzweck erfordert weiter, dass das Zitat nicht ununter­scheidbar in das fremde Werk eingefügt wird. Die Entlehnung kann etwa auf der Internet­seite optisch hervorgehoben werden.

Des Weiteren muss das zitierte Werk beim Großzitat erschienen (§ 51 Nr. 1, 3 UrhG) und beim Kleinzitat veröffentlicht sein (§ 51 Nr. 2 UrhG). Die Veröffentlichung kann auch im digitalen Kontext unproblematisch vorliegen. Das Merkmal des Erscheinens (§ 6 Abs. 2 UrhG) wird bei einer Werknutzung im Internet erweiternd ausgelegt. Bereits ein einziges Werkexemplar kann zu einem Erscheinen führen, wenn es auf dem Server des Dienstanbieters abgespeichert und den Nutzer zum Abruf bereit steht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Werk erschienen und § 51 Nr. 1 und 3 UrhG können Anwendung finden.

Beim Großzitat dürfen nur einzelne Werke, beim Kleinzitat nur Stellen eines Werkes übernommen werden. Es gelten insofern die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

Ein Zitat liegt nicht vor, wenn das fremde Werk nicht wiedergegeben, sondern nur durch die Angabe von Titel und Fundstelle darauf verwiesen wird. Beim Hyperlink handele es sich daher nicht um ein Zitat. Soweit durch den Link aber eine Ver­vielfältigung durch den Nutzer ermöglicht wird, ist § 51 UrhG dennoch anzuwenden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Anbieter die zu übernehmenden Daten kopiert oder nur auf sie per Link verweist.

d. §§ 62, 63 UrhG: Änderungsverbot und Quellenangabe

Damit ein zulässiges Zitat vorliegt muss schließlich noch das Änderungsverbot (§ 62 UrhG) und das Erfordernis der Quellenangabe (§ 63 UrhG) beachtet sein. Kürzungen eines Werks sind im Falle des Zitatrechts nach § 51 UrhG freilich zwingend vor­gegeben und verstoßen nicht gegen das Änderungsverbot. Zur Quellenangabe gehört der Name des Urhebers und die Fundstelle. Denkbar ist auch eine Quellen­angabe per Hyperlink.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Links im Internet

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Stand: Juni 2005


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

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