Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 04 – Token

Beispiel

Wenn eine Wallet beispielsweise 0,5 BTC enthält und der Besitzer 0,4 BTC an einen Freund transferieren möchte, enthält die resultierende Transaktion zwei Teile, die aus den gesamten 0,5 BTC besteht.
o Die 0,4 BTC werden an die Wallet des Empfängers übertragen, die verbleibenden 0,1 BTC werden an die Wallet des Besitzers zurückübertragen, um für zukünftige Transaktionen zur Verfügung zu stehen. Da die 0,1 BTC in der Beispiel-Transaktion nicht ausgegeben wurden, wird dieser Betrag als UTXO bezeichnet, dieses System gibt es bloß bei Altcoins.

4.1.5.2 Token

Eine Kryptowährung, die auf einer vorhandenen Blockchain oder einem bestehenden Protokoll aufgebaut ist, wird als Token bezeichnet. Derartige Token können verschiedene Funktion erfüllen:
Sie können

  • als Währung dienen, die als Zahlungssystem zwischen Teilnehmern verwendet wird,
  • ein digitales Asset (Fußnote) darstellen,
  • als Mittel für die Buchhaltung (Fußnote)
    fungieren,
  • eine Aktie (Fußnote) an einem bestimmten Start-up darstellen,
  • herangezogen werden, um Angriffe zu verhindern (Fußnote) und
  • als Zahlung für die Nutzung eines Systems verwendet werden.

Ein Token stellt in der Regel ein Dienstprogramm dar, was bedeutet, dass der Grundgedanke hinter einem Token nicht der geldmäßige Handel, sondern die breitere Funktionalität ist. Token werden häufig als Zahlmethode für Dienstleistungen, als Stimmrecht in Communities oder als digitales Asset verwendet.
Es existieren drei verschiedene Formen von Token:

  • Security-Token,
  • Utility-Token und
  • Currency-Token.

Am ehesten vergleichbar mit herkömmlichen Aktien ist das Security-Token. Der Herausgeber, also der Emittent, räumt dem Käufer einen Anspruch auf beispielsweise eine Unternehmensbeteiligung oder Zinsen wie bei einer Unternehmensanleihe ein.
Beim Utility-Token erhält der Erwerber - wie bei einem Gutschein - das Recht, eine bestimmte Gegenleistung zu bekommen. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einer Art „digitalem Gutschein“ für den Zugang zu einem System oder Dienstleistungen sprechen.
Bei Currency-Token handelt es sich um Kryptowährungen, die grundsätzlich eine Geldfunktion haben sollen.


4.1.5.2.1 Security Token

Security Token sind Assets auf Tokenbasis und werden als solche beworben. Die Aufsichtsbehörden behandeln sie daher regulatorisch wie traditionelle Wertpapiere. So sind die Unternehmen beispielsweise verpflichtet, einen so genannten Wertpapierprospekt zu erstellen. Bevor sie Security Token emittieren dürfen, müssen die Aufsichtsbehörden diesem zustimmen. Die Herausgabe von Security Token nennt man sodann Security Token Offerings oder STO
Man kann bei Security Token auch von “digitalen Wertpapieren” sprechen. Die Sicherheit des Tokens spiegelt sich beispielsweise in dem Recht auf einen Exit-Erlös, Mitbestimmungsrechte oder Immobilienanteile wider. Es gibt darüber hinaus zahlreiche weitere Einsatzmöglichkeiten. Mit einem Security Token kann praktisch jedes Asset digitalisiert werden. Wie die Sicherheit des Security Tokens aussieht, ist bei jedem Security Token vertraglich geregelt, wodurch er auf einer soliden Grundlage steht.
Beispiel
Die aus A, B und C bestehende Investorengruppe plant den Bau eines Einkaufszentrums. Hierzu wird ein digitales Abbild der Immobilie auf einer Blockchain gespeichert, wobei sämtliche Details wie Baupläne, Eigentumsrechte, die Lage und die Rechte der Investoren in digitaler Form abgebildet und in einem Smart Contract festgehalten werden. Anschließend wird der Wert der Immobilie auf eine festgelegte Anzahl an Token verteilt und an die Investoren ausgegeben.

  • Die Investoren können nach der Erstausgabe der Token an einer digitalen Börse für den Zweitmarkthandel ihre Token an Dritte verkaufen.


4.1.5.2.2 Utility Token

Utility Token sind digitale Gutscheine, die ihren Besitzer zu irgendeiner Art von Zugang auf einer Plattform berechtigen. Meist knüpfen die Unternehmen an Utility Token zweckgebundene Dienstleistungen, etwa die Freischaltung von Funktionen innerhalb einer App. Bei einem Utility Token handelt es sich um ein Werkzeug, dass als Antriebsmittel der Blockchain dient. Dies bedeutet, ein Utility Token kann eine bestimmte Funktion auf der Blockchain haben, um zum Beispiel Transaktionsgebühren zu bezahlen oder Zugang zum System oder Services zu erhalten (Fußnote). Zudem können mit dem Utility Token Abstimmungsrechte verbunden sein.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0.


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

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  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
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  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
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