Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 03 – Verifikation

4.1.4 Verifikation

Die Verifikation eines generierten Blocks erfolgt, indem in jedem neuen Block ein digitaler Fingerabdruck des vorherigen Blocks enthalten ist, welcher wiederum die Prüfsumme seines vorhergehenden Blocks enthält usw. Der Vorteil an dieser Verkettung ist: Wer einen Block manipuliert, d.h. eine Information nachträglich verändert oder austauscht, würde die gesamte Kette brechen, was alle anderen Teilnehmer des Netzwerks bemerken und deshalb die Transaktion nicht anerkennen würden.
Eine neue Information, die dem Netzwerk von einem Rechner aus mitgeteilt wird, wird dahingehend überprüft, ob sie den vorherigen Blöcken widerspricht oder nicht.
Dieser Verifikationsprozess wird von Teilnehmern des Netzwerkes geleistet, sodass keine zentrale Instanz benötigt wird. Das Netzwerk erkennt nur die längste Kette an Blöcken als richtig an. Alle Transaktionen, die nicht mit der längsten Kette vereinbar sind, werden als ungültig betrachtet. Es findet also eine Verifizierung durch Konsens statt. Der in der Blockchain über Transaktionen gefundene Konsens ist damit praktisch unveränderlich. Die Verifizierung durch das P2P-Netzwerk ersetzt damit den Intermediär, der in üblichen Verfahren eine Transaktion anerkennt, also beispielsweise die Bank oder das Grundbuchamt. Diese Verifizierung ist notwendig, weil sonst wegen des Fehlens eines Intermediäres nicht klar wäre, welchen Teilnehmern vertraut werden kann, d.h. welche Blöcke korrekt sind.
Mit einem P2P-Netzwerk (Fußnote) ist ein Computernetzwerk/Rechnernetzwerk gemeint, bei dem alle Rechner miteinander verbunden sind und gleichberechtigt miteinander arbeiten, also kein zentraler Server existiert.
Der Verifikationsprozess besteht aus zwei Komponenten. Zunächst wird für eine
bestimmte Anzahl von Transaktionen ein bestimmter Hashwert (Fußnote) berechnet und dem neuen Block angefügt. Darüber hinaus muss, als weiterer Sicherungsmechanismus, zusätzlich eine kryptographische Rechenaufgabe gelöst werden (Fußnote).
Dem Block werden nach einem bestimmten Schema Bits hinzugefügt (Fußnote) und dessen Hashwert immer wieder neu berechnet. Sobald eine bestimmte Anzahl von Nullen am Anfang des Hashwertes vorliegt, ist die Aufgabe gelöst. Dadurch, dass die Lösung der Rechnung vorab bekannt ist, jedoch nicht der Lösungsweg, ist die Berechnung zwar außerordentlich schwierig, die Prüfung des Ergebnisses aber sehr leicht. Zur Aufgabenlösung werden zumeist so lange verschiedene Möglichkeiten ausprobiert, bis eine passende gefunden wird (Fußnote).
Die Schwierigkeit der mathematischen Aufgabe wird in periodischen Abständen an die vorhandene Rechenleistung angepasst, so dass das Zeitfenster der Blockerzeugung konstant bei 10 Minuten verbleibt. Der Schutzmechanismus der kryptographischen Rechenaufgabe ergibt sich aus dessen Komplexität. Die zugrundeliegende Idee geht von der Annahme aus, dass die Rechenkapazität der redlichen Nutzer wesentlich höher ist und somit eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass die kryptographische Rechenaufgabe zuerst durch diese gelöst wird.
Wer eine Transaktion nachträglich verändern oder löschen will, muss den Block, in dem die Transaktion gespeichert ist und alle auf diesem Block aufbauenden Blöcke neu berechnen, weil sie miteinander verknüpft sind. Dabei muss er die restlichen Teilnehmer überholen, die weiterhin die längste Kette mit neuen Blöcken verlängern. Aufgrund des Umstandes, dass bei den für die Blockerzeugung zu lösenden Rechenaufgaben der Zufall eine Rolle spielt, ist deren Bearbeitung sehr aufwändig. Durch die vielen Verbindungen bzw. Teilnehmer an der Konsensfindung im
Netzwerk und der dafür notwendigen Rechenoperationen bietet die Blockchain- Technologie eine hohe Sicherheit gegen Manipulationen.


4.1.5 Werte

Es existieren zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Blockchain-Werten. Diese werden üblicherweise mit den Begriffen Coin und Token beschrieben. Die Bedeutung und Verwendung überschneiden sich in einigen Punkten, oft werden sie als Synonyme verwendet. Es gibt jedoch einige Unterschiede.
Für die Anwendung spezieller Regeln, etwa des Zivilrechts oder des Finanzaufsichtsrechts, kann von Belang sein, ob es sich bei einer Kryptowährung um einen "Coin" oder einen "Token" handelt; bei Token wiederum ist in der Regel bedeutsam, ob es sich um Utility, Security-Token oder Currency-Token handelt.

4.1.5.1 Coin

Terminologisch wird eine Kryptowährung oder auch digitale Währung, die ihre eigene Plattform bzw. Blockchain nutzt und unabhängig arbeitet, als "Coin" bezeichnet. Hierbei existieren zwei gebräuchliche Arten:

  • Altcoins, die unter Verwendung des ursprünglichen Quellcodes der von Bitcoins abgeleiteten Blockchain mit Modifikationen und Änderungen erstellt wurden (Fußnote) und
  • Coins, die mit einer unabhängigen und neuen Blockchain gebaut werden (Fußnote).

Ein weiterer Unterschied zwischen Altcoins und Coins mit einer unabhängigen Blockchain ist der sog. Unspent Transaction Output (Fußnote).
Wenn Bitcoins von einer Wallet an eine andere gesendet werden, wird das gesamte Guthaben in ausgegebene und nicht ausgegebene Beträge geteilt. Der nicht ausgegebene Betrag ist die Menge an BTC, die in vorigen Transaktionen nicht ausgegeben wurde und wird als UTXO bezeichnet. Daher ist UTXO tatsächlich die Menge an BTC in einer Wallet, die noch ausgegeben werden kann.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSonstiges