Werbeanlagen – Teil 13 – Richtige Klageart

6.2.1 Richtige Klageart

Dabei ist zunächst zu klären, welche Klageart für das erstrebte Ziel in Frage kommt. Wie schon beschrieben ist die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt. Bei einem negativen Bescheid wäre das Ziel also der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Hierfür sieht die VwGO die Verpflichtungsklage aus § 42 Abs. 2 VwGO vor. Damit kann der Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtlich durchgesetzt werden (Fußnote).

• Achtung: Es muss nicht zunächst separat gegen den Ablehnungsbescheid vorgegangen werden. Dieser stellt zwar für sich genommen auch einen Verwaltungsakt dar, wird jedoch dann im Rahmen einer erfolgreichen Verpflichtungsklage mit ,,kassiert’’!

• Auch eine Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Genehmigung vorliegen würden, ist nicht zulässig. Obwohl theoretisch so auch der gewünschte Erfolg erzielt werden könnte. Allerdings fehlt dieser Klageart das Rechtsschutzbedürfnis, da mit der Verpflichtungsklage eine effektiveres und schnelleres Mittel zur Verfügung steht, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

6.2.2 Wichtige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Worauf muss geachtet werden, wenn ich eine Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden soll? Für eine erfolgreiche verwaltungsgerichtliche Klage müssen, damit das Gericht sich überhaupt mit dem Streit in der Sache auseinandersetzt, bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Diese werden im Folgenden kurz dargestellt um so einen Überblick über die Voraussetzungen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu generieren. Am Ende soll diese nochmals anhand eines anschaulichen praktischen Beispiels verdeutlicht werden.

• Verwaltungsgerichtsweg
Für Klagen, bei denen es um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten geht, ist der Verwaltungsgerichtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ist bei Baugenehmigungen der Fall, da die streitentscheidenden Normen (BauGB, BauNVO, LBO usw.) öffentlich-rechtlicher Natur sind(Fußnote). Die ordentlichen Gerichte sind für diese Art von Verfahren nicht zuständig. Die Klage muss also beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Sollte es dennoch passieren, dass die Klage bei einem rechtswegfremden Gericht eingereicht wird, bedeutet dies noch nicht, dass sie keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 17a Abs. 2 GVG wird die Klage dann nämlich von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen.

• Statthafte Klageart
Es muss die richtige Klageart gewählt werden. Die falsche Klageart kann nicht zum Erfolg führen. Die Klage wäre dann unzulässig und hätte keinen Erfolg. Hier hilft dem Kläger aber der § 88 VwGO.
Darin wird normiert, dass das Gericht nicht an die Fassung des Antrages gebunden ist. Soll heißen: Auch wenn die Klageart falsch benannt ist, aber das Ziel richtig beschrieben ist, wird das Gericht sich nicht am Wortlaut der Klage orientieren, sondern an dem vom Kläger wirklich gewollten(Fußnote).

• Klagebefugnis
Die Klagebefugnis wird in § 42 Abs. 2 VwGO geregelt. Klagen kann nur derjenige, welcher dazu auch befugt ist. Dadurch wird der potentielle Klägerkreis eingeengt. Klagen soll nur derjenige, der auch tatsächlich betroffen ist und daher ein wirkliches Interesse an einem gerichtlichen Tätigwerden hat. So wird verhindert, dass die Gerichte mit allzu viel Klagen überhäuft werden.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO liegt vor, wenn der Kläger Tatsachen darlegen kann, die darauf schließen lassen, dass er möglicherweise in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt ist (Fußnote). Es muss hier also noch keine Gewissheit bestehen. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung genügt.

Jedoch genügt nicht jede mögliche Rechtsverletzung. Es muss sich, wie gesagt, um ein subjektiv öffentliches Recht handeln, also eine Norm verletzt werden, die dem Betroffenen ein subjektiv öffentliches Recht gewährt.

Für den Fall der Baugenehmigungen für Werbeanlagen sind das diejenigen Normen, die einen Anspruch auf die Genehmigung vermitteln (in Baden-Württemberg bspw. § 58 LBO BW).

• Vorverfahren
Einen weiteren wichtigen Punkt der Zulässigkeit stellt das Vorverfahren dar. Dies ist in § 68 VwGO geregelt und dient ebenfalls dazu, die Gerichte zu entlasten. Die Behörden sollen den Sachverhalt nochmals zur Entscheidung auf den Tisch bekommen, bevor das Gericht tätig wird Dabei wird das Vorverfahren durch den Widerspruch eingeleitet (s.o.). Unter gewissen Umständen ist das Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO), wobei diese bei Baugenehmigungen für Werbeanlagen nicht in Betracht kommen.

• Form und Frist
Ein wichtiger Punkt der zu Beachten ist, ist das Fristerfordernis des § 74 VwGO. Danach beträgt die Klagefrist ein Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Wird diese Frist nicht gewahrt ist die Klage unzulässig.

Auch zu beachten ist, dass die Klage in der richtigen Form erhoben werden muss. Dafür statuiert § 81 Abs. 1 VwGO ein Schriftformerfordernis. Alternativ kann die Klage auch zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Man sollte auch darauf achten, dass die Klage ordnungsgemäß unterschrieben ist.

• Klagegegner
Außerdem muss sich die Klage gegen den richtigen Klagegegner richten. Dies ist nach § 78 VwGO der Rechtsträger der handelnden Behörde.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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