Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 11 – Urheberrecht

2.3. Urheberrecht

Verschiedene Inhalte einer Webseite können durch das Urheberrecht geschützt werden. Deshalb sollte bei der Erstellung einer Webseite sichergestellt sein, dass für alle veröffentlichten Inhalte entsprechende Nutzungsrechte vom Rechteinhaber eingeräumt wurden.

2.3.1. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzung

Zu den nach §§ 1 i. V. m. 2 I UrhG geschützten Werken zählen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Die einzelnen Werkarten sind in § 2 I Nr. 1 – 7 UrhG aufgeführt, aber nicht abschließend geregelt.

Hierzu zählen:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  2. Werke der Musik,
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Das Urheberrecht ist ein vergleichbar schwaches Schutzrecht, weil es keiner besonderen Schutzvoraussetzungen wie einer Veröffentlichung oder einer Eintragung bedarf. Das Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein. Dennoch ist nicht jeder Inhalt einer Webseite urheberrechtlich geschützt. Es sollen nur solche Werke vom Urheberrecht erfasst werden, deren Inhalte eine persönlich-geistige Schöpfung gemäß § 2 II UrhG darstellen und somit einer Werkart aus dem Katalog des § 2 I UrhG zugeordnet werden können. Dazu muss die Schöpfung eine „persönliche Handschrift“(Fußnote) tragen.

Als „persönliche geistige Schöpfungen" sind Erzeugnisse anzusehen, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen(Fußnote).

Das vom Urheber geschaffene Werk muss mehr Eigenes enthalten als eine Leistung, wie jedermann mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung sie hätte erbringen können(Fußnote). Mithin muss das Werk ein Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers sein(Fußnote). Andernfalls ist kein Werk im Sinne des Urheberrechts entstanden. Der Schutzbereich des Urheberrechts ist umso größer, je größer der enthaltene Grad der Individualität bzw. Eigentümlichkeit im Werk ist. Je nach Schutzgegenstand gilt ein unterschiedlicher Maßstab(Fußnote).

2.3.2. Rechtsinhaberschaft

Der Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Bei der Beurteilung der Rechtsinhaberschaft unterscheidet man prinzipiell zwischen:

  • Urheberpersönlichkeitsrecht 2.3.2.1.
  • Urheberverwertungsrecht 2.3.2.2.

Anders als das Urheberverwertungsrecht kann das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht an Dritte übertragen werden.

2.3.2.1. Urheberpersönlichkeitsrecht

Der Urheber hat gemäß § 12 I UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ihm ist es gemäß § 12 II UrhG vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Weiter hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

2.3.2.2. Urheberverwertungsrecht

Das Urheberverwertungsrecht umfasst die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Urheberrechts. Der Urheber hat gemäß § 15 I UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.

Zu den Urheberverwertungsrechten zählen gemäß § 15 I 2 Nr. 1 – 3 UrhG:

das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

Das Vervielfältigungsrecht ist gemäß § 16 I UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Gemäß § 17 I UrhG ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Ausstellungsrecht ist gemäß § 18 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

2.3.2.3. Miturheberschaft

Haben gemäß § 8 UrhG mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Den Miturhebern steht gemäß § 8 II 1 UrhG das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Damit sind Änderungen des Werkes nur mit Einwilligung aller Miturheber zulässig.

Eine Gesamthandsgemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Rechte und Verbindlichkeiten stehen den Gesamthändern jeweils in vollem Umfang zu(Fußnote). Weitere Beispiele für eine Gesamthandsgemeinschaft sind unter anderen die Erbengemeinschaft oder die eheliche Gütergemeinschaft.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes auf die Miturheber(Fußnote). Fehlt es an einer unter den Miturhebern getroffenen Vereinbarung über die Verteilung der Erträgnisse, greift die gesetzliche Regelung des § 8 III UrhG. Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

Für die Anteilsberechnung ist nicht nur der Umfang der schöpferischen Beiträge relevant, sondern der Gesamtumfang der Mitwirkung(Fußnote).

Beispiel:

Das Landgericht Mannheim vertritt demnach die Auffassung, dass eine Sängerin, die einen von ihr verfassten Text eines Rocksongs auf der Basis des von einem anderen Bandmitglied zur Verfügung gestellten Demo-Materials mit einer hierzu passenden Gesangsmelodie unterlegt hat, einen wesentlichen Schaffensbeitrag als Miturheberin geleistet hat(Fußnote).

Hierzu zählen auch nichtschöpferische Beiträge.

Beispiel:

Nichtschöpferisch tätig ist jemand, der einen Schaffensprozess lediglich wiederholt oder ein Werk erneut wiedergibt. Solche Werke begründen keinen urheberrechtlichen Schutz.

2.3.3. Beschränkung des Urheberrechts

Die §§ 44 a – 63 UrhG setzen den Rechten des Urhebers Schranken, die auch für die Nutzung des Internets gelten(Fußnote). In diesen Grenzen muss der Urheber Beschränkungen seiner ausschließlichen Verwertungsrechte dulden(Fußnote), ohne dass er zuvor der Nutzung zugestimmt hat. Die Schrankenregelungen ermöglichen zum Teil eine unentgeltliche Nutzung der Werke des Urhebers. Für den anderen Teil erhält der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Insgesamt sind die Schranken des Urheberrechts eng auszulegen(Fußnote), damit der Urheber nicht benachteiligt wird.

2.3.4. Zwischenfazit

Im Regelfall sind Urheberrechtsverletzungen nicht Gegenstand von Domainstreitigkeiten. Anders verhält es sich, wenn eine Wortfolge, wie beispielsweise ein Werbespruch, urheberrechtlich geschützt ist und von einem Unberechtigten als Domain registriert würde. Dann kann derjenige, der Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt hat, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 97 I 1 UrhG), bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 97 I 1, 2 UrhG) in Anspruch genommen werden. Gemäß § 97 II 2 UrhG ist derjenige, der die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Zusätzlich besteht ein Schmerzensgeldanspruch (§ 97 II 4 UrhG), ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 97 a I 2 UrhG) und eine Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Webseiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 97 UrhG, § 101 UrhG, § 7 UrhG, § 8 UrhG, § 12 UrhG, § 13 UrhG, § 15 UrhG, § 1 UrhG, § 2 UrhG

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