Was prüft das Markenamt (Dt. Patent und Markenamt)?

Das Patent- und Markenamt prüft nicht, ob Namensrechte Dritter verletzt werden. Sie überprüft lediglich, inwieweit absolute Schutzhindernisse vorliegen, die generell einer Markenanmeldung entgegenstehen. 1. Schutzfähigkeitsprüfung – Grundsätze Bei der Prüfung ist das Amt weder an Feststellungen anderen Markenämter noch an eigene Voreintragungen gebunden. Letztlich weist jedoch die erfolgreich in einem anderen Land eingetragene Marke indiziell Schutzfähigkeit auf. Ansonsten genügt es, wenn ein Bestandteil eines Zeichens schutzfähig ist, damit das Gesamtzeichen als Marke eintragungsfähig ist. 2. Unterscheidungskraft Einer Marke kommt Unterscheidungskraft zu, ,,wenn sie geeignet ist, die Ware, für die Eintragung beantragt wird, also von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.`` (Fußnote) Also eine Marke muss weder Originell sein, noch andere Anforderungen erfüllen. Sie muss lediglich die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen aufweisen. Beachtlich ist, dass nach dem Gesetzestext einem Zeichen die Eintragungsfähigkeit nur abge-sprochen werden darf, wenn jegliche Unter-scheidungskraft fehlt, so dass dieses Kriterium anmelderfreundlich ausgelegt werden muss.

Fallgruppen - Beschreibende Wortmarken Wortmarken, die lediglich beschreibend die Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, besitzen keine Unterscheidungskraft (Fußnote) Dabei ist es möglich, dass ein Begriff für einzelne Waren Unterscheidungskraft aufweist und für andere hingegen nicht, so dass die Markenanmeldung auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklassen begrenzt werden muss. Es genügt hingegen, wenn der Begriff zumindest eine gewisse Mehrdeutigkeit aufweist oder die Wortzusammenhänge sprachlich in der gewählten Kombination untypisch sind. Hierbei bedarf es jedoch der Beurteilung im Einzelfall. - Wörter der Umgangssprache /Werbeslogans Die Europäisierung betrifft auch das Markenrecht, wodurch Einschränkungen nahezu unerheblich geworden sind. Es gilt zwar, dass Wörter der Umgangssprache, sofern sie stets nur in ihrer herkömmlichen Bedeutung verwendet werden, nicht eintragungsfähig sind, aber hierauf basierende Entscheidungen sind weitgehend aufgehoben worden (Fußnote). Ähnliches gilt für Werbeslogans. Für diese hatte das Bundespatentgericht zunächst eine gewisse Originalität eingefordert, nunmehr ist jedoch anerkannt, dass auch Werbeslogans an den allgemeinen Grundsätzen für Wortmarken zu messen sind. - Wortbildmarken Wortbildmarken sind Marken, die sich aus einem Wort und einer grafischen Abbildung zusammensetzen. Auch hier gilt, sofern einer der Bestandteile schutzfähig ist, dass das gesamte Zeichen eintragungsfähig ist. Insofern kann ein rein beschreibender Wortbestandteil durch eine eintragungsfähige Abbildung als schutzfähiges Zeichen eingetragen werden. - Unterscheidungskraft von Zahlen und Buchstaben Eine Zahl ist vor allem dann reinbeschreibend, wenn sie für eine konkrete Eigenschaft des Produktes steht (Fußnote). Ansonsten gelten einzelne Zahlen oder Buchstaben dann als rein beschreibend, wenn sie als übliche Abkürzung bekannt sind (ARD = 1, oder D für Diesel. -Bildmarken Bei Bildmarken fehlt lediglich einfachsten geometrischen Formen die notwendige Unterscheidungskraft. Ansonsten gelten unveränderte Warenabbildungen, die über die technische Gestaltung der Ware hinaus keine weiteren Elemente aufweisen, als rein beschreibend und insofern nicht als eintragungsfähig. - Farbmarken Farbmarken soweit sie lediglich isolierte Farben betreffen, sind erst neuerdings schutzfähig, nach dem der Bundesgerichtshof eine liberalere Rechtsanwendung eingefordert hat. Insofern sind Farben, die für das Unternehmen kennzeichnend sind, zukünftig einfacher als Marke eintragungsfähig. Lediglich Farben, die zum Beispiel der Herstellung der Ware geschuldet sind, wären rein beschreibend (Fußnote) - dreidimensionale Marken So genannte Formmarken müssen wie alle anderen Marken auch, einen Herkunftshinweis enthalten, also für ein Unternehmen kennzeichnend sein. Es darf sich nicht um eine als bloße Verpackung erkennbare Form handeln. Letztlich kommt es darauf an, dass die Form ,,über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Gestaltung des gattungsmäßigen Produktes hinausgehende charakteristische Elemente aufweist`` (Fußnote) - Hörmarken Kurze Jingles unterliegen selten Bedenken, eher die Markenanmeldung von sonstigen Geräuschen, wobei sie bisher selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung waren. Als rein beschreibend dürften typische Geräusche der Warenherstellung oder des Produktes gelten. 3. Freihaltebedürfnis Auch wenn das Freihaltebedürfnis häufig auf dem rein beschreibenden Charakter einzelner Zeichen beruht, gilt es als gesondertes Kriterium bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit. Für das Freihaltebedürfnis muss ein Allgemeininteresse vorliegen, einen Begriff nicht exklusiv durch eine Person oder ein Unternehmen nutzen zu lassen. Bei Wortmarken spielt das Freihaltebedürfnis eine besondere Rolle, da sich die Verwendung bestimmter Wörter gar nicht vermeiden lässt. Wenn der Begriff ,,Autovermietung`` markenrechtlichen Schutz genießen könnte, würde damit der Wettbewerb in diesem Geschäftsfeld zum Erliegen kommen. Insofern unterliegen allgemeine Begriffe für die Waren- und Dienstleistungsklassen einem Freihaltsbedürfnis, die so allgemein sind, dass ihre Verwendung durch Dritte geschäftserhaltend ist (Fußnote) Bezogen auf andere Zeichen gilt dies entsprechend. So wäre für die Warenklasse PKW die Zeichen 4x4 nicht eintragungsfähig. Diese stehen so allgemein für den Vierradantrieb, dass das Freihaltebedürfnis gegen die Eintragungsfähigkeit spricht. Das gleiche gilt für übliche Verpackungsformen Weder die rechteckige Warenverpackung noch die handelsübliche Flaschenform kann mittels Markenanmeldung exklusiv genutzt werden. 4. Grafische Darstellbarkeit Das Markenrecht lässt zwar nahezu jedes Zeichen zur Anmeldung zu, aber es muss zumindest grafisch darstellbar sein. Damit soll gewährleistet werden, dass das jeweilige Zeichen in registrierbarer Form beim Patent- und Markenamt vorliegt. Bei Wortmarken, Wortbildmarken oder Abbildungen wirft dieses Kriterium keinerlei Probleme auf. Bei isolierten Farbmarken ist auf Grund der unterschiedlichen Wiedergabe der Farben auf unterschiedlichen Geräten eine bloße grafische Darstellbarkeit zweifelhaft. Hier fordert die Rechtssprechung insofern zusätzlich eindeutige Angaben anhand Farbklassifikationssystemen (Fußnote), die die Vergleichbarkeit gewährleisten. Bei Hörmarken genügt es letztlich die Notenfolge niederzuschreiben. So können Geräusche über so genannte Sonagramme erkennbar gemacht werden. An dieser Voraussetzung scheitern zur Zeit jedoch die Eintragungen von Geruchsmarken. Die Ämter akzeptieren weder eine Geruchsprobe mangels Dauerhaftigkeit noch die chemische Zusammensetzung als zusätzlich Beschreibung.


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Stand: 01.09.2006


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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

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  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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