WEG Verfahren ab dem 01.07.2007 – 2. Teil: Verfahrensgrundsätze

WEG-Verfahren ab dem 01.07.2007 – 2. Teil: Verfahrensgrundsätze

Dadurch, dass die WEG-Streitigkeiten nicht mehr der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören, haben sich wesentliche Verfahrensgrundsätze und Bezeichnungen geändert.

1. Beibringungsgrundsatz

Nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts gehören die Streitigkeiten des WEG nicht mehr dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, sondern sind in das streitige Verfahren der Zivilprozessordnung übergeleitet worden. Dadurch ist der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 12 FGG nicht mehr anwendbar, es gilt vielmehr der Beibringungsgrundsatz der ZPO. Der Wegfall des Amtsermittlungsgrundsatzes hat zur Folge, dass die Parteien nunmehr verpflichtet sind die Entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen, §§ 129, 137 Absatz 2 ZPO. Das Gericht ist zur Ermittlung von Amts wegen nicht mehr verpflichtet. Es kann den Beteiligten daher auch Fristen zum Vorbringen der Tatsachen setzen. Versäumt die Partei die gerichtlichen Fristen kann dies nunmehr durch den Erlass eines Versäumnisurteils oder durch die Zurückweisung des Vortrages wegen Verspätung gemäß § 296 ZPO sanktioniert werden.

2. Verfahrensbeteiligte

Im bisherigen wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach dem FGG bezeichnete man die Verfahrensbeteiligten als Antragsteller und Antragsgegner. Der Verwalter wurde als Beteiligter bezeichnet. Künftig werden die Parteien als Kläger und Beklagten bezeichnet. Der Kläger ist der frühere Antragsteller und der Beklagte der frühere Antragsgegner. Die Klage ersetzt den früheren Antrag. Wie die Wohnungseigentümer in der Klageschrift genau zu bezeichnet sind, regelt der neu eingefügte § 44 WEG.

Der Verwalter wird künftig entweder

  1. selbst Partei- also Kläger oder Beklagter oder
  2. Vertreter der Wohnungseigentümer bzw. der teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft oder
  3. er ist am Verfahren als Beigeladener beteiligt.

Praxishinweis: Durch die WEG-Reform wurde das Institut der Beiladung gesetzlich verankert, § 48 WEG n.F.. Nach § 48 Absatz 1 WEG n.F. heißt es: „Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwalter nicht Partei ist, ist er ebenfalls beizuladen.“

3. Klageschrift

Die Klageschrift muss den Erfordernissen des § 253 Absatz 2 ZPO genügen, dass bedeutet die Klageschrift muss

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; sowie
  2. die bestimmten Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag

enthalten.

Praxishinweis: Die Anfechtungsklage muss entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 WEG n.F. gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Verbindung mit der bestimmten Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks gerichtet sein. Damit ist über die Eintragung der Wohnungseigentümer im Grundbauch sichergestellt, dass die Gemeinschaft und ihre Mitglieder zweifelsfrei identifiziert werden könne.

4. Führung des erstinstanzlichen Verfahren

Der Richter hat zwei Möglichkeiten das erstinstanzliche Verfahren zuführen. Er kann entweder mit der Zustellung der Klage einen frühen ersten Termin, § 275 ZPO bestimmen oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen, § 276 ZPO. Bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens fordert der Richter den Beklagten auf, seine Verteidigungsbereitschaft innerhalb von 2 Wochen anzeigen. Sollte der Beklagte die Frist versäumen kann auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen werden, §§ 331 Absatz 3, 276 Absatz 2 ZPO.

Praxishinweis: Sollte das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen haben, hat der Beklagte die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.

5. Grundsatz der mündlichen Verhandlung

Nach der WEG-Reform soll nicht nur (Fußnote), sondern muss grundsätzlich über die Streitigkeit in der mündlichen Verhandlung verhandelt werden, §§ 128 Absatz 1 ZPO. Der mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung gemäß § 278 ZPO voraus. In dieser sollen die Parteien versuchen, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Erst wenn diese erfolglos verlaufen ist, schließt sich die mündliche Verhandlung an.


 

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Stand: 06/2007


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