Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 2. Teil


Vermieter oder Mieter – Wer beseitigt Schnee und Eis? - 2. Teil

3. Kostentragung

Hat der Mieter die Winterdienstpflicht übernommen, stellt sich das Problem, wer für das Material wie Schneeschaufel und Streusand aufzukommen hat. Auch in diesem Fall besteht keine einheitliche Rechtsprechung. Es ist daher zu empfehlen, eine entsprechende Regelung bereits bei der Übertragung der Verpflichtung auf den Mieter zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Eine andere Möglichkeit ist, den Winterdienst auf ein professionelles Unternehmen zu übertragen. Die Kosten sind umlagefähige Betriebskosten, soweit die Umlage auf den Mieter vertraglich vereinbart worden ist. Liegt eine solche Regelung vor, kann der Vermieter sowohl die Lohnkosten, als auch die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumittel auf die Mieter umlegen.

4. Im Schadensfall

Passiert es dennoch einmal, dass jemand wegen der Vernachlässigung der Streupflicht auf dem Gehweg zu Fall kommt, können erhebliche Schadenersatzforderungen gegen den „Schuldigen“ wegen der entstandenen Kosten entstehen. Es kann sogar soweit gehen, dass bei zurückbleibenden körperlichen Behinderungen die Verpflichtung zur Zahlung einer lebenslangen Rente entsteht.

Grundsätzlich tritt im Schadensfall die Haftpflichtversicherung ein. Allerdings greift diese Versicherung nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sodass ein Restrisiko bleibt.

Der allgemeine deliktische Anspruch steht jedem Geschädigten zu. Daneben können zwischen Mieter und Vermieter vertragliche Haftungsansprüche wegen der Verletzung der mietvertraglich vereinbarten Räumungspflicht entstehen.

Auch wenn der Vermieter seine Winterdienstpflicht auf die Mieter übertragen hat, kann er dennoch deliktisch haftbar sein. Ein Verschulden ist jedoch nur bei Verletzung des so genannten Organisation- und Auswahlpflicht gegeben. Die Haftung des Vermieters kann sich jedoch auch aus einem Unterlassen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes ergeben. Hat er die ihm obliegenden Pflichten allerdings erfüllt, ist der Vermieter nicht für das Verschulden des Mieters haftbar.

5. Praxistipp

Die vorhergehende Darstellung zeigt, wie vielschichtig das Problem des Winterdienstes gerade für den Vermieter ist. Selbst wenn er die Räumpflicht wirksam auf die Mieter überträgt, können sich viele Einzelprobleme ergeben. Oft hilft jedoch eine genaue und lückenlose Festlegung der Bedingungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bezüglich der rechtlichen Möglichkeiten und unmissverständlicher Formulierungen sollte deshalb der kundige Rat eines Fachmannes eingeholt werden.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Streupflicht - Mietrecht


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Stand: 01/2009


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