Vergütungsbestandteile - Teil 2


3. Provisionen

Eine Provision ist eine in Prozenten ausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der Geschäfte, die in Verbindung mit seiner Tätigkeit i.R.d. Arbeitsverhältnisses stehen.
Eine gesetzliche Regelung gibt es für angestellte Handelsvertreter (Fußnote).
Die Vergütung des Handelsvertreters setzt sich aus einem monatlichen Grundgehalt und Provisionen zusammen. Er kann im Krankheitsfalle nicht nur die Fortzahlung des Grundgehaltes bis zur Dauer von 6 Wochen verlangen. Ihm steht auch die Zahlung der Provisionen zu, die er in dieser Zeit ohne krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung wahrscheinlich verdient hätte.
Provisionen sind auch für Arbeitnehmer durchaus üblich. Das provisionspflichtige Geschäft muss grundsätzlich während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden (Fußnote).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Provisionsanspruch nur, wenn

- der Arbeitnehmer das Geschäft vermittelt oder eingeleitet hat und so vorbereitet, dass der Abschluss vorwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (Fußnote),

- dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kurz vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Kunden zum Abschluss des Geschäftes zugeht (Fußnote).

4. Tantiemen

Tantiemen sind zusätzliche Vergütungen, die regelmäßig Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften, oft auch leitenden Angestellten, gezahlt werden.

Ihre Höhe richtet sich nach dem Jahresgewinn des Unternehmens.
Die Tantieme soll einen Anreiz dafür bieten, dass die Berechtigten sich für eine möglichst gewinnbringende Geschäftsführung einsetzen.

5. Zulagen

Zulagen sind „freiwillige“ Leistungen des Arbeitgebers, die „widerruflich“ gewährt werden.
Die Zulagen unterscheiden sich zwischen über- und außertariflichen Zulagen.

Übertariflich  erhöht den tariflich begründeten Anspruch
Außertariflich  frei vereinbarte Erhöhung der Vergütung

Eine Tariferhöhung kann auf eine übertarifliche Zulage angerechnet werden:

- wenn die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben,
- wenn sich aus den Umständen die Befugnis zur Anrechnung ergibt.

Eine Anrechnung ist möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt zugesagt worden ist.
Die allgemeine Zulage, die nicht besondere Leistungen oder ähnliches abgelten soll, wird regelmäßig deshalb gewährt, weil der Tariflohn den Parteien als nicht ausreichend erscheint. Steigen anschließend Tariflöhne, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende „Aufsaugung“ der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht (Fußnote).

Beachten Sie: Erfolgt der Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung, berechtigt es den Arbeitgeber nicht auf Anrechnung der Zulage (Fußnote).



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Stand: 09.06.2008


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