Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigung von Arbeitnehmern: Teil 3. Außerordentliche Kündigung


3. Kündigung von Arbeitnehmern: Außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann gem. § 626 Abs. 1 BGB von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 622 BGB (außerordentlich) gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der § 626 BGB ist zwingend und kann von den Vertragsparteien nicht abgedungen werden. Der Anstellungsvertrag kann allerdings erleichterte Kündigungsgründe vorsehen.

Die Kündigungserklärungsfrist beträgt gem. § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen. Sie ist eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung ist bei Fristablauf daher nicht möglich. Nach Fristversäumung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unmöglich. Die Frist wird durch Zugang gewahrt, § 130 BGB. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald die dafür zuständigen Organe sichere Kenntnis über die Art und Schwere der Pflichtverletzung, auf die die außerordentliche Kündigung beruht, erlangt haben. Es sind alle Maßnahmen für eine unverzügliche Einberufung der zur Entscheidung über die Kündigung berufene Mitgliederversammlung zu treffen. Werden Nachprüfungen für erforderlich gehalten, so müssen diese zügig durchgeführt werden, damit die Kündigungserklärungsfrist gewahrt bleibt. Wird der Vorfall in einer Versammlung erörtert, so gilt er als allgemein bekannt. Dabei ist unerheblich, wenn einzelne Mitglieder des Vereins an der Versammlung nicht teilnehmen.

Obwohl es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kann ausnahmsweise die Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung verlängert werden, wenn der Zusammentritt und die rechtswirksame Beschlussfassung des zuständigen Organs aus anerkennenswerten satzungsmäßigen Gründen vor Ablauf von zwei Wochen nicht möglich war.
Der zu kündigende Arbeitnehmer sollte mit der sofortigen Kündigung konfrontieren werden. Es ist ratsam, ihm ein Hausverbot zuerteilt und aufzufordern, das Vereinsgelände unverzüglich zu verlassen. Zu diesem Zweck sollte der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitsplatz begleitet werden, damit der seine privaten Sachen holen kann und im Anschluss daran zum Betriebsausgang geführt werden. Dem Arbeitnehmer eventuell ausgehändigte Sicherheitskarten und Schlüssel sind einzuziehen bzw. zu sperren.

In der Praxis sind die häufigsten Gründe einer außerordentlichen Kündigung:

  • Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit
  • Regelmäßig verspäteter Dienstantritt
  • Missbrauch der Vertretungsmacht
  • Bewiesene strafbare Handlungen, die Bezug auf das Anstellungsverhältnis haben, wie z.B. Diebstahl (§ 242 Abs.1 StGB), Betrug (§ 263 Abs.1 StGB) oder Untreue (§ 266 Abs.1 StGB)
  • Vortäuschen einer Erkrankung
  • Selbstbeurlaubung




Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-21-2.



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Stand: 2008/05


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