Veranstaltung von Lotterien/Tombolen in Vereinen – Strafrechtliche Sanktionen


Strafbarkeit bei Betreiben einer Lotterie ohne behördliche Erlaubnis


Eine von Vereinen häufige und beliebe Unterhaltung bei Festen und daraus resultierende Einnahmequelle ist die Veranstaltung einer Tombola oder Lotterie. Dabei werden meist zuvor gestiftete Gegenstände oder Preise nummeriert und gleichzeitig Lose an die Gäste der Veranstaltung verkauft.


Derartige Veranstaltungen können aber bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe führen können. Denn Lotterien ohne behördliche Erlaubnis sind nach § 287 Abs. 1 StGB strafbar. Grund der Strafandrohung ist, dass im Inland veranstaltet öffentliche Lotterien der Lotteriesteuer unterliegen. Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des geplanten Wertes (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose (ausschließlich der Steuer). Bei der Strafbarkeit ist entscheidend, ob eine „öffentliche“ Lotterie (strafbar) oder Ausspielung veranstaltet wird. Probleme stellen sich dann, wenn die Lotterie auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt wird, denn nicht jede Begrenzung schließt bereits notwendig die Öffentlichkeit aus. Als Kriterien ist auf die äußere und persönliche Abgrenzung des Personenkreises anzustellen.

1. Äußere Abgrenzung

Bei der äußeren Abgrenzung ist an eine räumliche und zeitliche Begrenzung denkbar. Es muss für die Dauer der Veranstaltung eindeutig zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Vereins unterschieden werden können. Ist eine Unterscheidung nicht möglich, wird im Zweifel „Öffentlichkeit“ angenommen. Dagegen wird die Nicht-Öffentlichkeit nicht alleine deshalb ausgeschlossen, weil auch Familienangehörigen der Mitglieder Lose kaufen können. Die Teilnahme von Gästen durchden Kauf von Losen ist im Gegensatz dazu eher als Zeichen der Öffentlichkeit der Lotterie zu nehmen. Ausreichend für die Bejahung der Nicht-Öffentlichkeit ist allerdings, wenn jeder Gast in einer besonderen näheren Beziehung zu einem Mitglied steht und zusätzlich die Identität der persönlich eingeladenen Gäste genau überprüft wird. Es gibt aber auch Auffassungen, wonach eine nicht öffentliche Veranstaltung nur bei einer Personengruppe von max. 8 - 12 Personen angenommen werden kann.

2. Persönliche Abgrenzung

Über die äußere Abgrenzung hinaus muss zwischen den Mitgliedern auch eine bestimmte gleiche Interessengemeinschaft bestehen, die nicht darin besteht, an der Lotterie teilzunehmen. Zur Feststellung dieses Kriteriums sind vor allem der sich aus der Satzung ergebende Zweck des Vereins und die Höhe des Mitgliedsbeitrages (im Verhältnis zu den Gewinnchancen aus der Lotterie) heranzuziehen. Es ist erforderlich, dass nähere wechselseitige persönliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wobei nicht notwendig ist, dass sich die Mitglieder einander persönlich kennen. Bei einer Tombola, die anlässlich eines Vereinsfestes durchgeführt wird, kann eine derartige persönliche Beziehung grundsätzlich angenommen werden (vgl. OVG Bremen 1 A 419/03).



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Stand: 10/2006


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Gericht / Az.: OVG Bremen 1 A 419/03
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