Unternehmenskauf – Teil 32 – Wettbewerbsbeschränkung

Ein üblicher Verhandlungspunkt ist die Vereinbarung eines sog. General Disclosure. Es handelt sich dabei um einen Haftungsausschluss durch Offenlegung. Dem Käufer stehen keine Ansprüche bezüglich Mängel zu, über deren Vorliegen ihm Informationen über den Datenraum zugänglich waren. Für das Verkennen derartige Mängel muss er sich sodann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Aufgrund des Risikos, das wegen der Masse von Informationen mit einem General Disclosure verbunden ist, wird sich der Erwerber selten darauf einlassen. In Frage kommt ein sog. Specific Disclosure, bei dem nicht der gesamte Datenraum, sondern nur Informationen zu begrenzten Unternehmensbereichen, -beziehungen oder -aufgaben als offengelegt gelten.

Die Vertragsparteien können als Grenze der Garantien sog. Freistellungsvereinbarungen treffen und die Verkäuferhaftung inhaltlich einschränken. Für die Bestimmung des Umfangs der Haftung dient die Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen oder Schwellen- und Freibeträgen. Über die Vereinbarung von Schwellenbeträgen können Bagatellansprüche ausgeschlossen werden, deren Aufwand mit dem Nutzen außer Verhältnis steht. Eine Freigrenze bestimmt ab welcher Höhe der Erwerber für einen Schaden haften muss. Weiterhin kann die Haftung insgesamt auf für bestimmte Garantien auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag des Kaufpreises eingegrenzt werden. Im Fall von arglistigen oder vorsätzlichen Handeln des Verkäufers kann sich dieser jedoch nicht auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen.

Beispiel:

Unternehmer U hat beim Vertragsschluss mit Übernehmer Ü die Garantie zugesagt, dass die Produktionsmaschinen mangelfrei sind, mit der Haftungshöchstgrenze des Kaufpreises. Der Garantiefall ist eingetreten. Die Produktionsmaschinen sind mangelhaft und verursachen einen Schaden, der den Kaufpreis übersteigt.

  • Im Sinne der Garantie muss U für den Schaden gegenüber Ü aufkommen. Allerdings nur in Höhe des Kaufpreises.

Als Rechtsfolge für falsche Garantiezusagen wird regelmäßig eine Haftung auf Naturalrestitution und Schadensersatz vereinbart. Naturalrestitution meint die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Rücktrittsrechte werden daneben üblicherweise nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der komplexen Unternehmenstransaktion zu Abwicklungsschwierigkeiten führen und dem Interesse der Vertragsparteien nicht entsprechen würden. Generell sollte der Haftungsumfang möglichst genau bestimmt werden, um etwaigen Zweifelsfragen zu entgehen. (Fußnote)

5.7 Wettbewerbsbeschränkung

Wettbewerbsbeschränkungen gewährleisten dem Käufer den Schutz vor konkurrierender Tätigkeit des Veräußerers. Der Veräußerer hat jeglichen Wettbewerb zu unterlassen und darf damit seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit nicht weiter nachgehen. Umfasst wird jede direkte oder indirekte Betätigung in Konkurrenz zu dem Zielunternehmen sowohl für eigene als auch fremde Rechnung.

Es besteht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB grundsätzlich bereits die ungeschriebene kaufvertragliche Nebenpflicht zur Unterlassung von Wettbewerb im notwendigen Maß. Eine vertragliche Regelung ist dennoch empfehlenswert. Der Erwerber erhält eine unmittelbare vertragliche Anspruchsgrundlage auf Unterlassen von konkurrierender Tätigkeit des Veräußerers und der Veräußerer erhält Rechtsklarheit über die Grenzen der ihm offenstehenden Tätigkeitsfelder.

Im Einzelnen kann die Wettbewerbsbeschränkung beispielsweise durch die Vereinbarung von Abwerbeverboten ausgestaltet werden. Diese können sich sowohl auf Mitarbeiter als auch auf Kundenkreise beziehen. Es besteht insofern ein Gestaltungsspielraum für die Parteien. Dabei sind jedoch auch Grenzen zu beachten. Die Beschränkungen des Veräußerers haben einer Angemessenheitsprüfung zu genügen. Eine angemessene Regelung setzt eine notwendige zeitliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots voraus. Des Weiteren kann je nach Ausgestaltung der Wettbewerbsbeschränkung auch die Vereinbarung einer Kompensation für den Veräußerer angebracht sein. (Fußnote) Die Kompensation für den Veräußerer erfolgt in Geld, wobei sich die Höhe der Zahlung danach richtet, in welchem Umfang und in welcher Dauer dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird und wie sehr er in einer etwaigen weiteren Tätigkeit beeinträchtigt ist.

6. Abwicklung

Nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages wird der Unternehmenskauf abgewickelt. Diese Abwicklungsphase stellt den Vollzug des ausgearbeiteten Unternehmenskaufvertrags dar.

6.1 Closing

Die Bezeichnung des Closings meint die Vertragserfüllung. Darunter werden alle Handlungen zusammengefasst, die zur Durchführung des Unternehmenskaufs notwendig sind.

6.1.1 Allgemeines

Das Signing, der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, gibt dem Erwerber den Anspruch auf Übertragung des Zielunternehmens. Die Verpflichtung zur Übertragung, die mit dem Signing begründet wird, kann je nach vertraglicher Vereinbarung sofort, zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt oder mit der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses bestehen. Signing und Closing müssen dementsprechend nicht zusammenfallen. In der Praxis ist es die Regel, dass der Unternehmenskaufvertrag zu einem durchaus früheren Zeitpunkt abgeschlossen als durchgeführt wird.

Die Durchführung der Abwicklung des Kaufvertrages im Rahmen des Closings ist im Rahmen des Kaufvertrages bereits durch entsprechende Vereinbarungen festzulegen. Insbesondere ist der Übertragungsstichtag oder zumindest dessen kalendermäßige Bestimmbarkeit festzulegen und zu vereinbaren, in wessen Aufgabenbereich die Vornahme der für das Closing erforderlichen Maßnahmen fällt. Oftmals sind dazu noch erforderliche Zustimmungen, beim Share Deal etwa von Mitgesellschaftern, und beim Asset Deal, etwa von Vertragspartnern, einzuholen. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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