Über und Unterversicherung

Über- und Unterversicherung 1. Die Überversicherung In Fällen der Überversicherung steht der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages (Fußnote) oft vor der schwierigen Aufgabe, den Wert der versicherten Sache anzugeben. Gibt er für den Wert der Sache einen zu hohen Wert an, muss er einerseits unnötig hohe Prämien zahlen, andererseits erhält er beim Eintritt des Versicherungsfalls nur den tatsächlichen Schaden ersetzt, § 55 VVG. Eine Überversicherung kann aber auch dadurch entstehen, dass der Wert der versicherten Sache im Laufe der Zeit absinkt oder dass die Überversicherung in betrügerischer Absicht vorgenommen wird. Die Beseitigung der Überversicherung ist aber in jedem Fall sinnvoll, da dem Versicherungsnehmer hierdurch unnötig hohe Prämien erspart werden. Es ist daher sinnvoll bestehende Versicherungsverträge von Zeit zu Zeit zu überprüfe, damit die Versicherungssumme angepasst werden kann. Nur so kann ein optimaler Versicherungsschutz gewährleistet werden. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Überversicherung sind in § 51 VVG geregelt. Nach § 51 Abs. 1 VVG liegt eine Überversicherung vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Diese Erheblichkeitsschwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Allgemeinen erreicht, wenn der Versicherungswert um mindestens 10 % überstiegen wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Überversicherung ist dabei der Eintritt des Versicherungsfalls. Liegt eine einfache Überversicherung beispielsweise aufgrund versehentlich unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers vor, können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 51 Abs. 1 VVG verlangen, dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung angepasst wird. Hat der Versicherungsnehmer dagegen in betrügerischer Absicht gehandelt, ist der Versicherungsvertrag nach § 51 Abs. 3 VVG nichtig. Der Versicherer hat jedoch Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Den schwierigen Nachweis der betrügerischen Absicht hat der Versicherer zu erbringen. 2. Unterversicherung Nach § 56 VVG liegt eine Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls. In diesem Fall haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert. Anders als bei der Überversicherung gibt es bei der Unterversicherung keine Erheblichkeitsschwelle. Eine Unterversicherung kann daher schon bei geringfügigen Abweichungen eintreten. Bei der Unterversicherung wird der Ersatzanspruch in demjenigen Verhältnis reduziert, in dem Versicherungssumme und Versicherungswert zueinander stehen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Regelung nur eingreift, wenn ein Teilschaden vorliegt, denn bei einem Totalschaden entspricht der Ersatzanspruch dem Versicherungswert, so dass die Haftung auf die Versicherungssumme beschränkt ist. Anhand eines Rechenbeispiels soll die Berechnungsmethode bei der Unterversicherung verdeutlicht werden: Versicherungssumme: 5.000 € Versicherungswert: 8.000 € Versicherungsschaden: 3.000 € 5.000 € x 3.000 € ----------------------- = zu ersetzender Schaden: 1.875 € 8.000 € Obwohl dem Versicherungsnehmer ein Schaden in Höhe von 3.000 € entstanden ist, hat der Versicherer aufgrund der Unterversicherung nur einen Betrag von 1.875 € zu erstatten. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers den Wert des zu versichernden Gegenstandes anzugeben. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn der Versicherer hinsichtlich des Versicherungswertes und der Versicherungssumme Hinweis-, Beratungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat. Liegt eine solche Verletzung vor, kann sich der Versicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: §§ 51, 56 ff. VVG

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