UN-Kaufrecht – Teil 12 – Einverständnis

3.3.1.3 Einverständnis

Wie für alle vertraglichen Abreden bedarf es auch für die Einbeziehung von AGB der Annahme durch den Vertragspartner. Dieser muss also ex- oder implizit zeigen, dass er mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist. In diesem Zusammenhang entspinnt sich regelmäßig das Problem kollidierender AGB. Nimmt nämlich der eine Vertragsteil ein unter Einbeziehung von AGB abgegebenes Angebot wiederum unter Verweis auf seine eigenen, abweichenden AGB an, so ist bereits fraglich ob darin überhaupt noch eine Annahme des ursprünglichen Angebots oder gem. Art. 19 Abs. 1 CISG bereits ein neues Angebot liegt, da die Annahme vom ursprünglichen Angebot abweicht und ob der ursprüngliche Anbieter durch anschließende Auslieferung der Ware konkludent auf dieses neue Angebot eingeht. Müsste der ursprüngliche Anbieter auf die Einhaltung seiner AGB bestehen, könnte dies durch die darauf folgende Reaktion des Vertragspartners, der wiederum seinen AGB Geltung verschaffen möchte, zu einem endlosen hin und her führen.
Unglücklicherweise ist diese Frage bislang noch nicht abschließend geklärt. Mehrfach haben deutsche Gerichte die "Theorie des letzten Wortes" angewandt (Fußnote). Das bedeutet, dass die AGB derjenigen Partei gelten, deren Angebot unter Einbeziehung ihrer AGB letztendlich von der Gegenseite angenommen wird. Diese Theorie steht im Gegensatz zu der im deutschen Zivilrecht angewandten "knock-out-rule", nach der ausschlaggebend ist, inwieweit die AGB der Parteien inhaltlich übereinstimmen. Soweit sich die beiden AGB inhaltlich decken finden sie Anwendung, ansonsten fehlt es am entsprechenden Bindungswillen der Parteien und die AGB werden nicht in den Vertrag miteinbezogen.

Übersicht
Kenntnisverschaffungspflicht
Hinweispflicht
Einverständnis

  • Unaufgefordertes Vorlegen der AGB (idR) in Verhandlungssprache
  • Zeitpunkt: Vor Annahme durch Verwender
  • Ausreichend: Zu AGB führender E-Mail-Link
  • Klarer Hinweis, dass AGB Vertragsbestandteil werden sollen
  • Nicht ausreichend: AGB auf der Rückseite einer Bestellbestätigung ohne Hinweis auf Vorderseite
  • Ausdrückliche oder implizite Annahme der AGB durch Vertragspartner
  • Beachte: Bei kollidierenden AGB gilt idR die "Theorie des letzten Wortes" (= zuletzt eingebrachte AGB ist gültig)

3.3.2 Inhaltskontrolle

Auch die Frage, welche Klauseln eine AGB enthalten darf und wann diese den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, beantwortet die CISG nicht. Auch eine Parallelwertung aus den Regeln des allgemeinen Vertragsschlusses kann mangels entsprechender Vorschriften im UN-Kaufrecht nicht vorgenommen werden. Daher muss hier ausnahmsweise auf staatliches Zivilrecht zurückgegriffen werden. Welches Recht dabei im Einzelfall zur Anwendung kommt, muss durch Kollisionsrecht ermittelt werden, in Deutschland also über die Rom I-VO. Bei Exportverträgen deutscher Unternehmen dürfte dabei aufgrund der Anknüpfung an den Wohnort des Verkäufers (Art. 4 lit a) Rom I-VO) regelmäßig deutsches Zivilrecht zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die Frage, ob die AGB einer Partei materiell zulässig ist, an den Grundsätzen der §§ 307 ff BGB gemessen werden muss. Eine AGB Klausel muss also verständlich sein und dem Gebot von Treu und Glauben entsprechen, also insbesondere mit dem wesentlichen Grundgedanken der abgewichenen gesetzlichen Regelung vereinbar sein und den Vertragszweck nicht gefährden.

3.3.3 Auslegung

Bei der Auslegung der AGB ist dagegen wieder auf die in Art. 8 und 9 CISG beschriebenen allgemeinen Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Wie oben beschrieben bedeutet das, dass der wirklich Parteiwille der Vertragspartner zu erforschen ist und die zwischen ihnen gelten Handelsbräuche und -gepflogenheiten herangezogen werden müssen.

4 Der Warenkauf (Art. 25 – 88 CISG)

Die materiellen Vorschriften des UN-Kaufrechts befinden sich im die Art. 25 - 88 umfassenden Teil III der CISG. Dort werden nicht nur die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dargestellt, sondern auch die Konsequenzen bei Vertragsverletzungen bspw. im Fall mangelhafter Ware oder der verspäteten oder ganz ausbleibenden Leistungserfüllung erörtert. Die Systematik des dritten Teils der CISG gliedert sich in fünf Kapitel mit jeweils mehreren Abschnitten, die verschiedene Aspekte des materiellen UN-Kaufrechts beleuchten. Das allgemeine Kapitel (Art. 25 - 29 CISG) behandelt dabei die allgemeinen Vorschriften des Teils. Die dort erläuterten Grundsätze werden also "vor die Klammer gezogen", das heißt sie gelten für das gesamte in Art. 25 - 88 CISG erörterte materielle Kaufrecht. Im Zweiten Kapitel (Art. 30 - 52 CISG) geht es sodann um die Pflichten des Verkäufers, also insb. um Fragen der Lieferung (Abschnitt I) und Vertragsmäßigkeit (Abschnitt II) der Ware, sowie um die dem Käufer bei Vertragsverletzungen zustehenden Rechtsbehelfe (Abschnitt III). Daran schließen sich im dritten Kapitel (Art. 53 - 65 CISG) die Pflichten des Käufers an, es enthält also insb. Vorschriften zur Zahlung des Kaufpreises (Abschnitt I) und Abnahme der Ware (Abschnitt II), sowie zu den entsprechenden Rechtsbehelfen des Verkäufers (Abschnitt III). Nach den Ausführungen zum Gefahrübergang in Kapitel IV (Art. 66 - 70 CISG) schließt der dritte Teil mit denen in Kapitel V (Art. 71 - 88 CISG) aufgelisteten gemeinsamen Pflichten von Käufer und Verkäufer, bei denen es konkret um vorweggenommene Vertragsverletzungen (Abschnitt I), Schadensersatz (Abschnitt II), Zinsen (Abschnitt III) und Befreiungen (Abschnitt IV), sowie der Aufhebungswirkung (Abschnitt V) und Erhaltung der Ware (Abschnitt VI) geht.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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