Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Betseuerungsverfahren- 2.2. Die Anmeldung der Steuerforderung in der Insolvenz

Die Geltendmachung von Steuerforderungen, die als Insolvenzforderungen einzuordnen sind, kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur im insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren (Fußnote) erfolgen. Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass diejenigen Tatumstände angegeben werden, die der Forderung zugrunde liegen. Bei laufend veranlagten Steuern ist es in der Regel ausreichend, wenn die Steuerart, der Betrag und der Zeitraum angegeben werden.

Die Anmeldung muss die angemeldeten Steueransprüche so individualisieren und konkretisieren, dass feststeht, welche Steuerforderung angemeldet worden ist. In Bezug auf die Einkommensteuer sind demnach erforderlich die Einkünfte, die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens. Bei der Umsatzsteuer zählen hierzu Angaben zur Höhe der Umsätze, die Steuersätze und die Höhe der Vorsteuern.

Zu beachten ist, dass eine Abänderung der Anmeldung nicht mehr möglich ist. Gegebenenfalls muss eine Neuanmeldung vorgenommen werden. War dementsprechend der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig angegeben oder haben sich im Nachhinein noch weitere Forderungen ergeben, so hat über die erste Anmeldung hinaus eine weitere Anmeldung zu erfolgen. War umgekehrt der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig, so ist die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Im Hinblick auf das Anmeldeverfahren ergeben sich in Bezug auf Steuerforderungen keine Besonderheiten im Vergleich zu privatrechtlichen Ansprüchen. Die Rechtsnatur der Anmeldung von Steuerforderungen ergibt sich daher aus einem Vergleich mit der Anmeldung privatrechtlicher Forderungen. Nach § 176 InsO hat die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung nur ihre Prüfung in Bezug auf ihren Betrag und ihren Rang hin zur Folge. Eine unmittelbare Wirkung auf die Rechtslage besteht allerdings nicht. Eine derartige rechtliche Wirkung tritt erst mit der Feststellung der Forderung nach § 178 InsO ein. Die Anmeldung als solche hat daher allein zur Folge, dass die Forderung weiter am Insolvenzverfahren teilnimmt. Es handelt sich folglich nur um eine Erklärung des Gläubigers ohne Gestaltungswirkung. Demzufolge ist auch die Anmeldung einer Steuerforderung lediglich als Erklärung des Gläubigers einzuordnen, er wolle sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Aufgrund des fehlenden Regelungsinhaltes handelt es sich bei einer Anmeldung von Steuerforderungen nicht um einen Verwaltungsakt und damit auch nicht um einen Steuerbescheid.

Aufgrund dieser fehlenden Regelungswirkung haben Insolvenzverwalter und auch Insolvenzgläubiger, die die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung für unberechtigt halten, nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Ihre Interessen sind vielmehr dadurch geschützt, wenn sie den Inhalt der Anmeldung nachprüfen lassen können und damit gegebenenfalls den Eintritt von Rechtswirkungen in Form der Feststellung der Forderung zur Tabelle verhindern können.

 

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Stand: 05/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 174 InsO; § 176 InsO; § 178 InsO

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