Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 09 – Verständigung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.5.5 Tatsächliche Verständigung

Als sogenannte tatsächliche Verständigung werden Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigem und der Finanzverwaltung über den der Besteuerung zugrunde zu legendem Sachverhalt bezeichnet.

In der Praxis ist diese Vereinbarung über eine einvernehmliche Regelung eines steuerlich erheblichen, jedoch zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen streitigen Sachverhalts nicht mehr wegzudenken. Denn gerade in Zeiten der steigenden Arbeitsbelastung in der Finanzverwaltung kann nicht jeder Fall bis ins kleinste Detail ausermittelt werden. Insbesondere bei Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, z.B. der Umsätze und Gewinne bei bisher unbekannten Steuerfällen oder bei Hinzuschätzungen durch ungeklärte Geldzuflüsse kann durch eine tatsächliche Verständigung ein Verfahren schnell und mit wenig Aufwand zum Abschluss gebracht werden. Insbesondere in den Fällen in denen eine tatsächliche Aufklärung sehr umständlich wäre. Die tatsächliche Verständigung kann nach dem BFH (Fußnote) zu jedem Zeitpunkt desVeranlagungsverfahrens,insbesondere anlässlich einer Betriebsprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens (eingelegter Einspruch bzw. Anfechtungsklage gegen die Betriebsprüfung), getroffen werden.

3.5.6 Nach der Betriebsprüfung

Nach der Betriebsprüfung hat das Finanzamt den Betriebsprüfungsbericht zu erstellen. Nach Unterzeichnung durch den zuständigen Sachgebietsleiter der Finanzverwaltung erfolgt die Übersendung einer Berichtsabschrift an den Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen steuerlichen Berater.

Bei einer ergebnislosen Betriebsprüfung ist ebenfalls eine Mitteilung zu fertigen und an den Steuerpflichtigen oder dessen steuerlichen Berater zu versenden. Diese Mitteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da sie lediglich feststellt, dass die zuvor erfolgte Steuererklärung korrekt ist. Sie kann deshalb nicht mit dem Einspruch angefochten werden.

3.5.7 Abgekürzte Betriebsprüfung

Wenn die Finanzbehörde eine regelmäßige Betriebsprüfung nicht für notwendig hält, kann sie eine abgekürzte Betriebsprüfung vornehmen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen über die Betriebsprüfung, es wird allerdings an den Steuerpflichtigen kein Prüfungsbericht übersandt und es findet keine Schlussbesprechung statt. Das Finanzamt muss allerdings dem Steuerpflichtigen vor Abschluss der Prüfung mitteilen, inwieweit esvon den bisherigen Steuerfestsetzungen oder Steuerbescheiden abweichen will.

3.5.8 Änderung der Prüfungsanordnung

Wenn sich Änderung des Prüfungsbeginns, der eingeteilten Betriebsprüfer oder Ähnlichem ergeben, dann wird die Prüfungsanordnung intern geändert und dem Steuerpflichtigem neu bekannt gegeben.

3.5.9 Erweiterung des Prüfungszeitraums

Bei der Erweiterung des Prüfungszeitraum ist intern über den Grund der Erweiterung ein Vermerk zu erstellen und vom Sachgebietsleiter abzuzeichnen. Die erweiterte Prüfungsanordnung muss dem Steuerpflichtigen erneut bekanntgegeben werden. Allerdings beschränkt sich eine Erweiterung des Prüfungszeitraums nur auf die Jahre, bei denen der jeweilige Grund sich tatsächlich ausgewirkt haben kann.

Beispiel

Bei der Durchführung einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH werden verdeckte Gewinnausschüttungen infolge von Veruntreuungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt. Die Prüfung erstreckte sich auf die Jahre 2013 bis 2015. Der untreue Gesellschafter-Geschäftsführer war zu Beginn des Jahres 2012 in die Gesellschaft eingetreten. Der Prüfungszeitraum wurde auf das Jahr 2012 erweitert.

    • Eine Erweiterung der Prüfung um das Jahr 2012 ist gerechtfertigt, da in diesem Zeitraum der Geschäftsführer auch schon tätig war. Eine Erweiterung bis in das Jahr 2011 ist nicht gerechtfertigt.

3.6 Betriebsprüfungsbericht

Der Steuerpflichtige kann einen Betriebsprüfungsbericht beantragen. Die Betriebsprüfungsstelle muss ihm dann eine Abschrift des Prüfungsberichts übersenden. Der Steuerpflichtige erhält dabei die Gelegenheit in angemessener Zeit (in der Regel innerhalb eines Monats) dazu Stellung zu nehmen. Hat die Betriebsprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt, teilt die Betriebsprüfungsstelle dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mit. Nach einer abgekürzten Betriebsprüfung werden die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitgeteilt. Sofern eine Stellungnahme erfolgt, ist nach Ablauf der erfolgten Stellungnahmefrist der Betriebsprüfungsbericht auszuwerten, wenn alle zu klärenden Punkte mit dem Steuerpflichtigen abgestimmt wurden. Die Betriebsprüfungsstelle hat danach zu entscheiden, ob und inwieweit sie Einwendungen des Steuerpflichtigen folgt. Darüber ist der Steuerpflichtige zu unterrichten.Kann innerhalb der Erörterungen zur Stellungnahme keine Einigung zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen erzielt werden, werden die Veranlagungen im Betriebsprüfungsbericht trotzdem entsprechend geändert und der Steuerpflichtige kann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen.

3.7 Rechtsbehelfsverfahren nach Abschluss einer Betriebsprüfung

Ist die Betriebsprüfung abgeschlossen, ist die Prüfungsberechtigung des Betriebsprüfers ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Steuerbescheide erloschen.

Gehen im Anschluss Einsprüche gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erfolgten Änderungsbescheide ein und lassen sich die Gründe des Einspruchs nicht vollständig seitens der Betriebsprüfungsstelle mit dem Steuerpflichtigen klären, sind die noch offenen beziehungsweise nicht geklärten Punkte an die Rechtsbehelfsstelle abzugeben. Diese Übernimmt dann im Anschluss das Rechtsbehelfsverfahren in eigener Zuständigkeit.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht