Sozialauswahl - welche Kriterien spielen wann eine Rolle?

Der Sozialauswahl kommt im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers eine Schlüsselrolle zu.

Hat der Arbeitgeber die erste Hürde, die Darstellung der unternehmerischen Entscheidung nebst schlüssiger Begründung des Wegfalls des Bedarfs an Arbeitskräften, genommen, muss zwingend eine Sozialauswahl durchgeführt werden.

Standardgrößen sind das Lebensalter, der Familienstand, die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen und die Betriebszugehörigkeit.

Die Sozialauswahl ist jedoch mehr als nur eine Tabelle mit entsprechenden Formeln.

Vor der Tabelle steht immer die Frage, wer ist überhaupt in die Sozialauswahl einzubeziehen. Es geht um die Vergleichbarkeit. Hier begehen Arbeitgeber sehr häufig Fehler, weil sie die Vergleichbarkeit falsch einschätzen. Drängen Arbeitgeber in Arbeitsverträgen darauf, dass Mitarbeiter zum Beipiel konzernweit einsetzbar sein sollen, sind in die Sozialauswahl auch konzernweit alle vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen. Den Vorteil erkauft sich der Arbeitgeber also mit einem ganz gravierenden Nachteil.

Stehen die einzubeziehenden Arbeitnehmer fest, ist die Auswahl anhand der tabellarischen Daen für Fachleute keine besonders große Schwierigkeit mehr.

Die Kür beginnt aber dann, wenn Arbeitskräfte mit schwacher Punktzahl im Betrieb gehalten werden sollen. Es gilt um die Sicherung von Leistungsträgern. Low Performer haben schlechte Karten.

Leistungsträger zeichnen sich durch besondere Merkmale aus, die in die Entscheidung durchaus einfließen können. Entscheidend ist aber, an welcher Stelle diese Merkmale Berücksichtigung finden, damit die Entscheidung des Arbeitgebers auch tatsächlich vor Gericht Bestand haben kann. Hier sind die Arbeitsrechtler gefragt.


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Stand: 10.2009


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