Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 4 - Restschuldbefreiung nicht bereits erteilt/versagt

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem jetzigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, oder
  • nach § 296 InsO (Fußnote) oder
  • nach § 297 InsO (Fußnote) versagt wurde.

Dies soll einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast vermeiden. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für in Not geratene Menschen dienen, nicht als Werkzeug um finanzielle Risiken bewusst auf andere abzuwälzen. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre stellt einen Versagungsgrund dar. Entgegen dem Sinn der Vorschrift, nämlich mit diesem Versagungsgrund eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verhindern, liegt eine Beschränkung auf die wirklichen Missbrauchsfälle nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird also auch dann versagt, wenn die erneute Verschuldung auf Umständen beruht, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.

Beispiel:
Der Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Acht Jahre zuvor wurde Herrn Schubert aber schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt. Da die Erteilung innerhalb der 10jahres-Frist liegt, kann Herrn Schubert jetzt nicht erneut Restschuldbefreiung erlangen.
Dabei ist es nicht von Belang ob Herr Schubert die erneute Verschuldung zu vertreten hat. Musste er sich beispielsweise aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder schwerer Krankheit so hoch verschulden, dass er jetzt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, so wird ihm auch hier die Restschuldbefreiung versagt, obwohl er unverschuldet (Fußnote) in seine jetzige Situation kam.

Ein Versagungsgrund liegt auch vor, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gem. § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Eine frühere Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders begründet daher keinen Versagungsgrund. Der Widerruf nach § 303 wird allerdings ein Versagungsgrund sein, denn der nachträgliche Widerruf der Restschuldbefreiung kommt einer Versagung gleich.

Beispiel:
Der Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Vor sieben Jahren wurde Herrn Schubert schon einmal die Restschuldbefreiung aufgrund § 296 InsO oder § 297 InsO versagt. Hier kann er nicht erneut Restschuldbefreiung erlangen, da die Versagung innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal aufgrund §§ 296, 297 stattgefunden hat.

Allerdings kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn ihm innerhalb der letzten zehn Jahren die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen als den in §§ 296 und 297 genannten versagt wurde. Allerdings wird der Widerruf nach § 303 InsO wie eine Versagung der Restschuldbefreiung behandelt. Dies hat zur Folge, dass die Restschuldbefreiung auch dann nicht gewährt wird, wenn in den letzten zehn Jahren die Restschuldbefreiung nach § 303 InsO widerrufen worden ist.

Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Beschluss über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung zu laufen. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Erteilungs- oder Versagungsentscheidung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn eine frühere ,,Restschuldbefreiung`` auf der Grundlage eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgte, da es sich hierbei um einen Vergleich und nicht um eine Restschuldbefreiung im eigentlichen Sinne handelt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 296 InsO, § 297 InsO, § 298 InsO, § 303 InsO

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