Rechtsinfos/Haftungsrecht/Berufsgruppen/Berufsgruppen-Allgemein



BGH Beschluss AnwZ 83/04 vom 14. November 2005
 
Nachlassinsolvenz: Haftungsbeschränkung des Erben durch Erstellung eines Nachlass Inventarverzeichnis
 
Insolvenzvermeidung - was man zur Vermeidung einer Insolvenz tun kann
 
Nachschusspflicht des Gesellschafters eines Immobilienfonds: Rechtsform KG
 
Außenprüfungen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern
 
Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 11 - Aufbau eines Insolvenzplans/Plananlagen
 
Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 25 - Ausschluss der Haftung in der Insolvenz nach § 25 HGB
 
Vertikale Vertriebsstrukturen - EU-Gruppenfreistellungsverordnung von 1999
 
Sicherheitseinbehalte in der Insolvenz
 
Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 1
 
Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 6: Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)
 
Selbständige und Privatinsolvenz - Abzuführendes Einkommen und Restschuldbefreiung
 
Risiko Anfechtung: Teil 1 Absichtsanfechtung und Anfechtung unentgeltlicher Leistungen
 
Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 4. Der Alleinerbe
 
Der Insolvenzplan Sanierungsinstrument in der Insolvenz Teil 14 Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Abstimmung der Gläubiger
 
Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 5. Nachlassinsolvenz
 
Einführung zu Haftungsfragen zur Vor GmbH / GmbH i.G. 1. Teil
 
Die große GmbH-Reform 2007 - Teil 3
 
2.1. Die steuerliche Rechtsstellung der Beteiligten 2.1.1. Die steuerrechtliche Stellung des Schuldners - Teil 1
 
Gefahren des Einzugsermächtigungsverfahren bei Insolvenz des Schuldners Teil 1
 
Der Insolvenzplan Sanierungsinstrument in der Insolvenz Teil 10 Aufbau eines Insolvenzplans/Gestaltender Teil/Gruppenbildung
 
Verbraucherinsolvenz - wie funktioniert das ?
 
SICHERUNGSRECHTE - TEIL IV: EIGENTUMSVORBEHALT & CO
 
SICHERUNGSRECHTE - TEIL VI: GRUNDSCHULD UND HYPOTHEK
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 05 - Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?
 
Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 1
 
Schutzwirkung eines Sicherheitenpool für Banken stark eingeschränkt
 
Bundesregierung bringt große Reform im GmbH Recht auf den Weg
 
Der Insolvenzplan Sanierungsinstrument in der Insolvenz Teil 02 Stellung im Insolvenzverfahren
 
Gesellschaftsrecht in Europa - England - Teil 1.4 - die Company limited by shares, (Ltd.): Organe einer Ltd.
 
Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 13 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Vorprüfung durch Insolvenzgericht
 
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 02 - die Vorgründungshaftung
 
Hausverwaltung veruntreut Gelder für Versorgungsbeiträge: Haftet die Eigentümergemeinschaft?
 
Die Vertragsstrafe - Teil 1
 
Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 4: Die polnische Kommanditgesellschaft (sp. k.)
 
 
Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung / Unternehmensübertragung nach § 25 HGB
 
Limited: Tipps zur Konto Eröffnung bei der Bank
 
BGH Beschluss II ZR 277/06 vom 11. Februar 2008
 
Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 4. Erbenhaftung und Haftungsbeschränkung
 
Ein gewöhnlicher Parkplatzunfall mit unangenehmen Folgen
 
Bürgschaftsverhältnisse in der Insolvenz
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0711-896601-24