Rechtsinfos/Datenschutzrecht/Datenschutzrecht-Allgemein



Web Services und Datenschutz – Haftungsfalle für Administratoren? (Teil 2)
 
BGH Urteil V ZR 44/09 vom 4. Dezember 2009
 
Web Services und Datenschutz – Haftungsfalle für Administratoren? (Teil 1)
 
Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 2)
 
Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 4)
 
Gebühren für Selbstauskunft nur zulässig, wenn für Betroffenen wirtschaftlich verwendbar
 
Die „acht goldenen Regeln“ der Anlage zu § 9 BDSG (Teil1)
 
Bundesverfassungsgericht hält automatischen Kontenabruf für verfassungsgemäß
 
Abmahnung Teil 15: Private Nutzung Internet IV
 
Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge - Teil II
 
Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 3)
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 15 – Für die Praxis, Betriebsvereinbarung
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 17 – § 205 StGB – Strafantrag bei Verletzung des Geheimbereichs
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 14 – Handlungsempfehlungen
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 16 – § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 13 – Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Betriebsrat, Aufsichtsbehörde
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 15 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Täterschaft und Teilnahme, Qualifikation
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 12 – Zweckbindung der Datenverarbeitung, Praktische Durchsetzung des Beschäftigtendatenschutzrechts
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 14 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Einwilligung, Offenbarung
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 11 – Kollektivvereinbarungen als Erlaubnis
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 13 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Offenbaren
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 18 – § 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 19 – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses: Täterkreis, Tathandlung
 
Datenschutzstrafrecht - Teil 28 - Subjektiv, Rechtswidrigkeit
 
Datenschutzstrafrecht - Teil 27 - § 148 TKG
 
Datenschutzstrafrecht - Teil 26 - § 303b StGB
 
Datenschutzstrafrecht - Teil 25 - § 303a StGB
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 04 - Kollektivvereinbarungen als Erlaubnis
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 24 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Objektiv, Qualifikation, Subjektiv, Rechtswidrigkeit, Einziehung
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 23 – Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 22 – § 120 BetrVG: Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 21 – Handlung nach § 43 II BDSG
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 20 – §§ 43 II, 44 BDSG – Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 10 - Regelungsgehalt des Art. 88 DSGVO
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 12 – Die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen: Berufe
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 09 – Allgemeine Erlaubnistatbestände, Einwilligung
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 03 - Allgemeine Erlaubnistatbestände
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 05 – Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 02 – Status quo des Beschäftigtendatenschutzrechts in Deutschland
 
Datenschutzstrafrecht - Teil 04 - § 202a StGB Ausspähen von Daten
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 01 – Einleitung
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 03 – Verletzung des Briefgeheimnisses: Subjektiver Tatbestand, Irrtümer, Rechtswidrigkeit
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 02 – Verletzung des Briefgeheimnisses: Tathandlung
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 01 – Einleitung, § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses
 
Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 1 Einleitung, Datenarten
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 06 – Tathandlung: Zugangsverschaffung, Überwindung der Zugangssicherung
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 01 – Einleitung
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 04 – § 202a StGB Ausspähen von Daten: Verfügungsmacht
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 11 – § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 10 – § 202d Handel mit rechtswidrig erlangten Daten
 
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 09 – Passwort, Computerprogramm und Sicherungscodes im Datenschutzstrafrecht
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 06 – Bereichsspezifische Erlaubnistatbestände
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 08 – Tathandlung: Sich verschaffen, Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Subsidiaritätsklausel
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 05 – Regelungsgehalt des § 32 BDSG
 
Datenschutzstrafrecht – Teil 07 – Subjektiver Tatbestand und Irrtümer, Rechtswidrigkeit, Abfangen von Daten
 
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 06 – Bereichsspezifische Erlaubnistatbestände
 
Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 2 Datenerhebung
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Datenschutzrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig.  
Er berät seit vielen Jahren Unternehmen auf dem Gebiet des Datenschutzrecht.
Er prüft und erstellt Datenschutzhinweise, Datenverarbeitungsvereinbarungen und Einwilligungserklärungen zwischen Unternehmen und Kunden. Er schult Datenschutzbeauftragte und Geschäftsleitungen in allen Fragen des Datenschutzrechtes. Er berät und prüft Datenschutzrechtsfragen in Bezug auf Auslagerungen und Austausch von Daten im internationalen Verkehr (safe harbour u.a.).

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für Datenschutzrecht und Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Telematik – Rechtliche Probleme des Datenschutzes
  • Datenverarbeitungsverträge
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0711-896601-24

 

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85