| Web Services und Datenschutz – Haftungsfalle für Administratoren? (Teil 2) |
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| BGH Urteil V ZR 44/09 vom 4. Dezember 2009 |
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| Web Services und Datenschutz – Haftungsfalle für Administratoren? (Teil 1) |
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| Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 2) |
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| Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 4) |
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| Gebühren für Selbstauskunft nur zulässig, wenn für Betroffenen wirtschaftlich verwendbar |
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| Die „acht goldenen Regeln“ der Anlage zu § 9 BDSG (Teil1) |
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| Bundesverfassungsgericht hält automatischen Kontenabruf für verfassungsgemäß |
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| Abmahnung Teil 15: Private Nutzung Internet IV |
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| Die Kleine AG als Rechtsform für die Unternehmensnachfolge - Teil II |
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| Die acht goldenen Regeln der Anlage zu § 9 BDSG (Teil 3) |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 15 – Für die Praxis, Betriebsvereinbarung |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 17 – § 205 StGB – Strafantrag bei Verletzung des Geheimbereichs |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 14 – Handlungsempfehlungen |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 16 – § 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 13 – Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Betriebsrat, Aufsichtsbehörde |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 15 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Täterschaft und Teilnahme, Qualifikation |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 12 – Zweckbindung der Datenverarbeitung, Praktische Durchsetzung des Beschäftigtendatenschutzrechts |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 14 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Einwilligung, Offenbarung |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 11 – Kollektivvereinbarungen als Erlaubnis |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 13 – Verletzung von Privatgeheimnissen: Offenbaren |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 18 – § 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 19 – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses: Täterkreis, Tathandlung |
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| Datenschutzstrafrecht - Teil 28 - Subjektiv, Rechtswidrigkeit |
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| Datenschutzstrafrecht - Teil 27 - § 148 TKG |
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| Datenschutzstrafrecht - Teil 26 - § 303b StGB |
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| Datenschutzstrafrecht - Teil 25 - § 303a StGB |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 04 - Kollektivvereinbarungen als Erlaubnis |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 24 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Objektiv, Qualifikation, Subjektiv, Rechtswidrigkeit, Einziehung |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 23 – Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 22 – § 120 BetrVG: Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 21 – Handlung nach § 43 II BDSG |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 20 – §§ 43 II, 44 BDSG – Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 10 - Regelungsgehalt des Art. 88 DSGVO |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 12 – Die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen: Berufe |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 09 – Allgemeine Erlaubnistatbestände, Einwilligung |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht - Teil 03 - Allgemeine Erlaubnistatbestände |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 05 – Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 02 – Status quo des Beschäftigtendatenschutzrechts in Deutschland |
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| Datenschutzstrafrecht - Teil 04 - § 202a StGB Ausspähen von Daten |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 01 – Einleitung |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 03 – Verletzung des Briefgeheimnisses: Subjektiver Tatbestand, Irrtümer, Rechtswidrigkeit |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 02 – Verletzung des Briefgeheimnisses: Tathandlung |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 01 – Einleitung, § 202 StGB – Verletzung des Briefgeheimnisses |
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| Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 1 Einleitung, Datenarten |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 06 – Tathandlung: Zugangsverschaffung, Überwindung der Zugangssicherung |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 01 – Einleitung |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 04 – § 202a StGB Ausspähen von Daten: Verfügungsmacht |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 11 – § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 10 – § 202d Handel mit rechtswidrig erlangten Daten |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 09 – Passwort, Computerprogramm und Sicherungscodes im Datenschutzstrafrecht |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 06 – Bereichsspezifische Erlaubnistatbestände |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 08 – Tathandlung: Sich verschaffen, Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Subsidiaritätsklausel |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 05 – Regelungsgehalt des § 32 BDSG |
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| Datenschutzstrafrecht – Teil 07 – Subjektiver Tatbestand und Irrtümer, Rechtswidrigkeit, Abfangen von Daten |
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| Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 06 – Bereichsspezifische Erlaubnistatbestände |
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| Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 2 Datenerhebung |
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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Datenschutzrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig.
Er berät seit vielen Jahren Unternehmen auf dem Gebiet des Datenschutzrecht.
Er prüft und erstellt Datenschutzhinweise, Datenverarbeitungsvereinbarungen und Einwilligungserklärungen zwischen Unternehmen und Kunden. Er schult Datenschutzbeauftragte und Geschäftsleitungen in allen Fragen des Datenschutzrechtes. Er berät und prüft Datenschutzrechtsfragen in Bezug auf Auslagerungen und Austausch von Daten im internationalen Verkehr (safe harbour u.a.).
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für Datenschutzrecht und Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Telematik – Rechtliche Probleme des Datenschutzes
- Datenverarbeitungsverträge
- Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24
Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.
Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
- Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
- Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
- Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
- Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim
Ferner ist Herr Weiler Referent für
- Management Circle
- Haub & Partner
- IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
- W.A.F. Betriebsrätefortbildung
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Datenschutz und Compliance
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
- Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
- Recht für Revisoren
- Persönliche Haftung des Risikomanagers
- Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
- BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
- Emailarchivierung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85