Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Verlängerung und Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit


Eine nur vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit unterliegt demnach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Gemeint sind die Anordnung oder die Einführung von Mehrarbeit oder Kurzarbeit, auch in Form so genannter Feierschichten.
Problematisch bei der Anordnung von Mehrarbeit ist, ob es sich dabei um einen kollektiven Tatbestand handelt, oder ob lediglich die Regelung eines Einzelfalles vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Mitbestimmungsrecht immer dann gegeben, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen berührt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf regelmäßig auftritt und vorhersehbar ist. Auf die Zahl der jeweils betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht entscheidend an

Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts bei Mehrarbeit ist nicht in erster Linie, dass der Betriebsrat gerade der konkret notwendigen Mehrarbeit zustimmt. Das wird vielfach aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, insbesondere wenn es rechtlich der Einschaltung der Einigungsstelle bedarf.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollten vielmehr gemeinsam im Voraus eine Regelung für diejenigen Fälle treffen, in denen Mehrarbeit erforderlich wird, die zwar als solche vorhersehbar ist, von der jedoch nicht bekannt ist, wann sie notwendig wird.

Das Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer freiwillig Überstunden leisten. Der Abbau bislang geleisteter Überstunden und die Rückkehr von Kurzarbeit zur Vollarbeit sind demgegenüber nicht mitbestimmungspflichtig.



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Stand: 15.06.2008


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