Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 19 - Antrag auf Verfall des Schutzes Teil 1

5.2.1.3. Antrag auf Verfall des Schutzes

Eine Klage auf Löschung aus dem Register wegen Verfall des Schutzes kann bei den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Es kann des weiteren ein Löschungsantrag beim DPMA gestellt werden. Dieses teilt dem Markeninhaber den Löschungsantrag mit, wenn der Inhaber nicht in einer Frist von zwei Monaten widerspricht, wird die Marke gelöscht. Legt er Widerspruch ein, kann der Antragssteller immer noch eine Klage bei den ordentlichen Gerichten einreichen. Ein Antrag auf Löschung der Marke aus dem Register kann grundsätzlich von jeder Person gestellt werden. Das Markenregister des DPMA soll im öffentlichen Interesse von nicht benutzten oder verfallenen Marken freigehalten werden.

Beispiel:

Ein Unternehmer will eine Marke anmelden und sieht bei der Recherche, dass diese bereits angemeldet ist, aber nicht benutzt wird. So kann er einen Antrag auf Verfall des Schutzes beim DPMA stellen.

Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs trägt der Kläger.

Der Kläger muss eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils dem DPMA vorlegen und eine Löschung der Marke aus dem Register beantragen.

Ein Antrag auf Verfall des Schutzes kann aus vier Gründen gestellt werden:

  • Wenn die Marke nicht benutzt wird --> 5.2.1.3.1.
  • Wenn sie zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist --> 5.2.1.3.2.
  • Wenn die Marke eine Eignung zur Täuschung darstellt --> 5.2.1.3.3.
  • Wenn der Inhaber nicht mehr Markenrechtsfähig ist --> 5.2.1.3.4.

5.2.1.3.1. Verfall des Schutzes wegen Nichtbenutzung

Die Benutzung der Marke ist eine wesentliche Voraussetzung für einen gültigen Schutz im MarkenG. Wann eine Marke benutzt wird ist im § 26 MarkenG geregelt. Danach muss sie im Inland, für die Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt sein. Eine Ausnahme ist es, wenn berechtigte Gründe einer Nichtbenutzung vorliegen.

Beispiel:

Die Unmöglichkeit der Benutzung für zulassungspflichtige Produkte, wie bei Arzneimitteln, vor Abschluss des Zulassungsverfahren.

Das Kriterium der Ernsthaftigkeit der Benutzung soll einer Umgehung des Benutzungszwangs durch formale, nur zum Zwecke des Rechtserhalts vorgenommene Scheinbenutzungshandlungen entgegenwirken. Die Rechtsprechung beurteilt, ob die Benutzungshandlung als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann oder nicht.

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren erscheinenden Druckschriften angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Beispiel:

Die Anbringung einer Marke auf jährlich 10 erscheinenden Exemplaren ist keine Scheinbenutzung, wenn die Abnehmer ein sehr spezieller Kundenkreis ist. Bei einer Tageszeitung wäre dies jedoch nur eine Scheinbenutzung.

Die Benutzung kann durch einen Dritten mit der Zustimmung des Inhabers erfolgen.

Beispiel:

Bei Lizenzverhältnissen ist schon eine Benutzung gegeben, wenn nur der Lizenznehmer die Marke benutzt.

Die Benutzung einer Marke in abweichender Form ist ausreichend, solange die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändern. Dieser wird verändert, wenn die Abweichung im Verkehr als erheblich angesehen wird und die Marke durch die hohe Abweichung ein selbständiges Unterscheidungszeichen darstellt.

Als Benutzung im Inland gilt das Anbringen der Marke auf Waren, auf deren Aufmachung oder Verpackung, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Wie es bei ausschließlichen Export-Produkten der Fall ist.

Die Nichtbenutzung der Marke muss sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Eintragung erstreckt haben, sonst wird dem Antrag auf Löschung nicht stattgegeben.

Der Verfall einer Marke kann durch Benutzung wieder rückgängig gemacht werden, wenn noch kein rechtmäßiger Löschungsantrag gestellt worden ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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