Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 11 - Absolute Schutzhindernisse Teil 3

3. Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können

Dies ist das so genannte Freihaltebedürfnis. Für das Freihaltebedürfnis muss ein Allgemeininteresse vorliegen, dass ein Begriff nicht exklusiv durch eine Person oder ein Unternehmen benutzt wird. Würde man dies zulassen, wäre es zu leicht für ein Unternehmen ein Monopol in einem bestimmten Segment aufzubauen. Dies soll in Hinsicht auf einen freien Wettbewerb vermieden werden. Zusätzlich wird bei der Feststellung des Freihaltebedürfnisses darauf geachtet, ob in Zukunft so ein Bedürfnis bestehen könnte.

Bei Wortmarken spielt das Freihaltebedürfnis eine besondere Rolle, da sich die Verwendung bestimmter Wörter gar nicht vermeiden lässt.

Beispiel:

  • Wenn der Begriff „Autovermietung“ markenrechtlichen Schutz genießen könnte, würde der Wettbewerb in diesem Geschäftsfeld zum Erliegen kommen. Nur ein Unternehmen dürfte den Begriff verwenden und die anderen Unternehmen müssten irgendwie anders verdeutlichen, dass sie Autos vermieten.
  • Die Angabe "POST" ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe.

Im Ergebnis unterliegen diejenigen Begriffe und Zeichen für Waren- und Dienstleistungsklassen einem Freihaltebedürfnis, die so allgemein gehalten sind, dass ihre Nichtverwendung durch Dritte nur sehr schwer möglich ist.

Beispiel:

Der Begriff „Super“ für Tankstellen unterliegt so einem Freihaltebedürfnis.

Bezogen auf andere Zeichen gilt dies entsprechend. Das gleiche gilt für übliche Verpackungsformen, weder die rechteckige Warenverpackung noch die handelsübliche Flaschenform kann mittels Markenanmeldung exklusiv genutzt werden.

Beispiel:

So wäre das Zeichen 4x4 nicht für die Warenklasse PKW eintragungsfähig. Dieses Zeichen steht so allgemein für den Vierradantrieb, dass das Freihaltebedürfnis gegen die Eintragungsfähigkeit spricht.

Das Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 2 MarkenG kann bei einem Markenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat.

Beispiel:

Das Wort "SPA" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig.

4. Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Es ist zu prüfen, ob die Marke innerhalb der betroffnen Verkehrskreise ihre Individualisierungsfunktion verloren hat. Hier handelt es sich um Bezeichnungen, die ursprünglich unterscheidungskräftig waren, ihre Unterscheidungskraft jedoch im Laufe der Zeit verloren haben.

Manche bekannten Marken werden von Verbrauchern als allgemeine Produktnamen verwendet, durch eine solche Verwendung bekommt diese jedoch noch nicht automatisch ein Freihaltebedürfnis.

Beispiel:

Tempo sagt man auch wenn man nur ein Taschentuch egal welcher Marke meint.

Ein erstes Anzeichen für eine Wandlung zur üblichen Bezeichnung ist, wenn sich der Inhaber nicht gegen die Verwendung seiner Marke ausreichend zur Wehr setzt. Es ist jedoch nicht eindeutig geklärt welche Maßnahmen man konkret ergreifen muss, um sich ausreichend zur Wehr zu setzen.

Die Bedeutung des § 8 II Nr. 3 MarkenG erschöpft sich darin, allgemein sprachübliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren von der Eintragung auszuschließen. Weitere, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibenden, Wörter oder Begriffe der allgemeinen Sprache werden von diesem Eintragungshindernis nicht erfasst.

Beispiel:

  • Die Wortmarke „Bonus“ ist für die Warenklassen 1 und 5 (chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen Grundstoffen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke) eintragungsfähig.
  • Das Eintragungshindernis des § 8 II Nr. 3 MarkenG steht der Eintragung des Zeichens "ABSOLUT" für Wodka nicht entgegen, weil es sich bei ihm weder um ein Freizeichen noch sonst um eine Gattungsbezeichnung für die Ware Wodka handelt.

Die nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung begründet kein Eintragungsverbot nach § 8 II Nr. 3.

Beispiel:

Die Wortfolge "Unter Uns" ist kurz und prägnant und hebt sich deutlich von einem längeren Werbeslogan ab. Somit ist sie Unterscheidungskräftig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Stand: Februar 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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