Maklerrecht – Teil 24 – Auskunfts- und Schadensersatzpflichten beim Maklervertrag

7 Auskunfts- und Schadensersatzpflichten beim Maklervertrag

Bei einem Maklervertrag gibt es sogenannte Nebenpflichten, die weder eine Vermittlungstätigkeit noch Nachweistätigkeit darstellen, aber ebenso wichtig und einzuhalten sind. Solche Nebenpflichten gibt es seitens des Maklers und des Maklerkunden. Werden die Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Maklervertrag verletzt, können auf beiden Seiten Schadensersatzansprüche entstehen.

7.1 Grundsätzliche Nebenpflichten des Maklers und des Kunden

Aus dem Maklervertrag ergeben sich neben den vertraglichen Verpflichtungen gewisse Treuepflichten nach § 242 BGB für den Makler und den Kunden (Fußnote).

7.1.1 Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers

Der Makler schuldet seinem Kunden eine Mitteilung, Aufklärung und Beratung über alle bekannten und erkennbar wichtigen Umstände im Zusammenhang mit dem jeweiligen beabsichtigten Hauptgeschäft, die für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können (Fußnote). Der Makler hat also die Verpflichtung, seinen Kunden bzw. Auftraggeber im Hinblick auf dessen Interessen zu beraten und vor Schäden zu bewahren (Fußnote).

Wichtig ist, dass diese Aufklärungs- und Beratungspflicht auf den Wissensstand des Maklers beschränkt ist. Er hat keine Nachforschungspflicht, sondern ist nur zur Wissensvermittlung verpflichtet (Fußnote). Das bedeutet, er muss weder alle ihm mitgeteilten Tatsachen auf ihre Richtigkeit überprüfen, noch prüfen, ob der Hauptvertrag zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist (Fußnote). Will ein Kunde, dass durch den Makler besondere Erkundigungen eingeholt werden, muss dies vertraglich vereinbart werden (Fußnote).

Je nachdem, welche Art von Maklertätigkeit vorliegt, können mehr oder weniger detaillierte Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen. Letztendlich entscheidet über die Reichweite der Informationspflicht der Einzelfall (Fußnote).

Bei einem Versicherungsmakler beispielsweise umfasst die Aufklärungs- und Beratungspflicht vor allem die Bereiche der abzusichernden Risiken, die Effektivität der Deckungshöhe und die Prämienhöhe (Fußnote). Allein durch pauschale Äußerungen zu den bestehenden Versicherungsrisiken und dem allgemeinen Hinweis, alle Risiken abzusichern, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall des Kunden auseinanderzusetzen, wird diese Pflicht nicht erfüllt (Fußnote). Besondere Regelungen der Beratungs- und Dokumentationspflichten der Versicherungsmakler sind im Versicherungsvertragsgesetz geregelt (§§ 60, 61 VVG).

Ein Immobilienmakler hingegen genügt seiner Aufklärungspflicht regelmäßig durch die detaillierten Angaben im Exposé. Dabei kann er Informationen, die er von dem Verkäufer erhalten hat zulässig ungeprüft übernehmen (Fußnote). Insgesamt müssen die Erklärungen des Maklers lediglich so beschaffen sein, dass bei dem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen entstehen und vermittelt werden (Fußnote). Entscheidend ist die Weitergabe, der - für den Kaufvertrag oder Mietvertrag - wichtigen Informationen über das Maklerobjekt, soweit sie bekannt sind.

7.1.2 Auskunfts- und Unterlassungspflichten des Kunden

Zu den Treupflichten des Kunden zählt vor allem, die Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich der Informationen, die er vom Makler erhält (Fußnote). Der Makler muss nämlich darauf vertrauen können, dass der Kunde die Informationen nicht nutzt, um für einen Dritten einen "provisionsfreien" Vertragsschluss zu erlangen. Daneben hat der Kunde den Makler darüber zu informieren, wenn er den zunächst angestrebten Vertragsschluss (Hauskauf, Versicherung, Kredit etc.) nicht mehr will (IFußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Maklerrecht

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Maklerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
Er prüft Maklerverträge auf Wirksamkeit, AGB-Rechts-Verstöße oder Nichtigkeit. Er berät Handelsmakler und Handelsvertreter in allen Rechtsfragen zu Provision, Buchauszug und Handelsvertreterausgleich. Daneben vertritt er Makler als Franchisenehmer von Maklerfranchisen und gestaltet Franchisesysteme für Makler.

Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMaklerrecht