Maklerrecht – Teil 02 – Immobilien-, Dienstleistungs- und Ehemakler

2.2.1.1 Welche Makler sind Zivilmakler?

Es gibt verschieden Arten von Zivilmaklern:

  • Immobilienmakler
  • Dienstleistungsmakler
  • Ehemakler bzw. Heiratsvermittler

2.2.1.2 Immobilienmakler

Einer der bekanntesten Zivilmakler ist der Immobilienmakler.

Er vermittelt

  • Grundstücke
  • Häuser
  • Wohnungseigentum
  • Mietwohnungen und
  • Geschäftsräume.

Ein Immobilienmakler kann sowohl gewerblich als auch gelegentlich tätig sein. So sind Immobilienmakler nicht nur Personen, die als solche auftreten, sondern auch Privatpersonen, wie etwa Bekannte aus dem Freundeskreis, können unter die gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts fallen. Ein Immobilienmakler verdient sich seinen Provisionsanspruch durch die Vermittlung eines Vertragsabschlusses und den Nachweis der Gelegenheit eines Vertragsabschlusses (vgl. z.B. unter den Ziffern 4, 5.2 und 8)

Beispiel
Makler M hat ein Büro in der Innenstadt von B und vermittelt Wohnhäuser, Gewerbegebäude und Eigentumswohnungen. Daneben sucht er Mieter und Vermieter, die bestimmte Objekte mieten oder vermieten wollen. Er organisiert Besichtigungen der Objekte, Treffen zwischen Verkäufern bzw. Vermietern und Käufern bzw. Mietern. M begleitet die Vertragsverhandlungen, meist vom ersten Moment, bis zum Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Manchmal gibt er nur Kontaktdaten weiter.

  • Makler M ist ein Immobilienmakler, da er nur unbewegliche Gegenstände, wie zum Beispiel Häuser, Wohnungen oder Gewerberäume vermittelt. Seine Kunden sind Verkäufer, Vermieter, Käufer und Mieter, je nach dem, was gesucht ist. Er vermittelt Kauf- oder Mietverträge. Leitet er Kontaktdaten weiter, die zu einem Vertragsschluss führen, hat er ein Immobiliengeschäft nachgewiesen.

2.2.1.3 Dienstleistungsmakler

Ein Dienstleistungsmakler vermittelt - wie der Name schon sagt - Dienstleistungsverträge, wie zum Beispiel einen Vertrag mit einem Umzugsunternehmen. Als Vermittler von Dienstleistungen können auch bestimmte Personalvermittler, wie beispielsweise Personal-Recruiter, Zivilmakler im Sinne des § 652 BGB sein, wenn sie den Abschluss eines Dienstvertrages, wie eines Arbeitsvertrages, vermitteln. Im Gegensatz zu den Personalleihfirmen, die sich fälschlicherweise oft als Vermittler bezeichnen, ist der Personal- beziehungsweise Dienstleistungsmakler dabei allerdings nicht Vertragspartner des Dienstleistungsvertrages, sondern vermittelt nur den potentiellen Arbeitgeber mit den Bewerbern.

Beispiel
Der Immobilienmakler M bietet Kunden, die eine neue Mietwohnung suchen oder ein neues Haus kaufen, immer an, den Umzug mit der Firma "Scherbenfrei" zu erledigen. Durch ein günstiges Rundum-Sorglos-Sparpaket erhalten die Kunden des Maklers M dadurch eine vollständige Organisation des Umzugs. Makler M erhält für jeden Kunden, den er an die Firma "Scherbenfrei" vermittelt, und der einen Umzugsvertrag schließt, eine Provision.

  • M ist nicht nur Immobilienmakler, sondern auch Dienstleistungsmakler, denn die Umzugsfirma ist ein Dienstleistungsunternehmen. M vermittelt Verträge für die Firma "Scherbenfrei".

2.2.1.4 Ehemakler / Heiratsvermittler

Ein spezieller Fall des Dienstleistungsmaklers ist der Ehemakler (Heiratsvermittler). Die Vermittlung einer Ehe ist ausdrücklich in § 656 Abs. 1 BGB geregelt. Daneben gilt § 656 BGB für den Eheanbahnungs- und/oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag (Fußnote). Das Besondere ist hier, dass der Lohnanspruch des Maklers zwar entsteht, aber nicht einklagbar ist (Fußnote). Das bedeutet, der Kunde kann wirksam Provision an den Makler für die Vermittlung oder die Eheanbahnung zahlen, dem Makler steht aber kein rechtliches Mittel zu, den Anspruch durchzusetzen. Rechtlich, nennt man einen solchen bestehenden, aber nicht durchsetzbaren Anspruch Naturalobligation (Fußnote).

Beispiel
Die junge aufstrebende Ingenieurin I arbeitet Vollzeit in einer großen Firma und hat neben ihrem Beruf nur wenig Zeit. Sie ist auf der Suche nach einer Partnerschaft, findet aber kaum die Möglichkeit, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Im Internet wird sie auf die Partnervermittlungsagentur "Wahre Liebe" aufmerksam. Dort arbeitet der Ehemakler M. Er ist dafür zuständig, unter den eingetragenen Partnerschaftssuchenden passende Partner zu ermitteln und deren Kontakte weiter zu leiten. Ist die Vermittlung erfolgreich, erhält er eine pauschale Vermittlungsprovision. I meldet sich bei der Agentur und bittet um eine Vermittlung einer Partnerschaft. Sie gibt ihr Profil an, sendet ein Foto und beschreibt ihren Traumpartner. Makler M erhält das Profil der I und übersendet ihr drei Vorschläge geeigneter Partner.

  • Makler M ist ein Partnerschaftsvermittler. Entscheidet sich I für einen der vorgeschlagenen Partner hat er seine Provision verdient. Wie lange die Partnerschaft dann anhält, ist für seinen Anspruch unabhängig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
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Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Maklerrechts folgende Vorträge an:

  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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