Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 09 - Softwarelizenzen und EULA

3.2. Softwarelizenzen

Der Bereich Softwarelizenzen hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Mit der wachsenden Bedeutung gehen auch immer größer und komplexere Regelungen einher, auf alle diese Spezialfälle und Regelungen einzugehen, würde schon allein ein Buch füllen. Wir beschränken uns hier darauf, einen kurzen Einblick zu geben und den groben Rahmen abzustecken.

Grundsätzlich lassen sich zwei Softwarelizenzmodelle unterscheiden:

  • Die freie Software
  • Die proprietäre Software

3.2.1. Die freie Software

Die freie Software darf jeder Anwender beliebig nutzen und weitergeben, er darf sogar die Software selbst verändern. Um die Software zu verändern benötig man normalerweise Zugang zum Quellcode. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von Open-Source-Software (OSS). Ist die Weitergabe an kleine Einschränkungen geknüpft, wie die Nennung des ursprünglichen Autors oder die Verpflichtung, die veränderte Version unter die gleiche Lizenz zu stellen (insbesondere GPL und LGPL), gilt die Software trotzdem noch als frei.

Nicht damit zu verwechseln ist die Freeware, die sich nur auf die Unentgeltlichkeit der Software bezieht.

3.2.1.1. General Public License (GPL)

Die bekannteste Form der freien Software dürfte die General Public License (GPL) sein. Prominentester Vertreter der GPL ist Linux, das Betriebssystem das für eine Vielzahl von Plattformen von dem damals 21-jährigen Linus Torvalds 1991 erfunden wurde und seither von einer Vielzahl an Entwicklern aus aller Welt weiterentwickelt wird. Möglich ist dies, da Linux von Anfang an unter die GPL gestellt wurde.

Wird eine Software unter der GPL weitergegeben, darf ein Preis dafür verlangt werden. Es dürfen jedoch keine Lizenzgebühren verlangt werden, die die Zugriffsrechte auf die Software einschränken oder einen Weiterverkauf einschränken. Veränderungen der Software unterliegen auch der GPL, somit ist gewährleistet, dass sich die Freiheit der Software in allen Vervielfältigungen und Änderungen fortsetzt.

3.2.2. Proprietäre Software

Proprietäre oder unfreie Software ist das genau gegensätzliche Lizenzmodell zur freien Software. Der Anwender darf die Software nutzen, im Regelfall jedoch nicht weitergeben. Eine Veränderung der Software durch den Anwender ist auch nicht vorgesehen. Der Anwender erhält keinen Zugang zum Quellcode. Proprietär im juristischen Sinne ist gleichbedeutend mit urheberrechtlich geschützt. Da bei der proprietären Software die unterschiedlichen Interessen aufeinander treffen, gibt es hier den meisten Klärungsbedarf und die meisten Regelungen.

Der alleinige Besitz eines Datenträgers verleiht nicht automatisch das Recht an der Software oder das Recht zur Nutzung. Jeder Benutzer oder Käufer von lizenzierter Software ist ein Lizenznehmer, die gekaufte CD oder DVD ist somit nur ein Mittel zum Zweck.

Es gibt verschiedene Arten von Lizenzen:

  • Die Einzellizenz

    Dies ist zumeist für den normalen Verbraucher gedacht, es berechtigt ihn die Software auf einem Rechner zu installieren und zu benutzen.
  • Die Mehrplatzlizenz

    Die Mehrplatzlizenz muss zentral verwaltet werden. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Organisation ein Administrator für den Kauf sowie die Vervielfältigung und Vergabe der Software an die Mitarbeiter im Rahmen der Lizenz zuständig und verantwortlich ist. Mit einer Mehrplatzlizenz erwirbt eine Organisation eine Kopie sowie das Recht, die Software auf der angegebenen Anzahl von Computern innerhalb der Organisation einzusetzen. Der Lizenzadministrator darf die Software auf beliebige Weise weitergeben, sofern hierbei die Anzahl der genutzten Kopien die Anzahl der erworbenen Lizenzen nicht übersteigt.
  • Die Volumenlizenz

    Beim Erwerb von Volumenlizenzen zahlt man im Gegensatz zu einer Einzellizenz, die den Datenträger (CD oder DVD), ein Benutzerhandbuch und andere Verpackungsgegenstände beinhaltet nur für die Softwarelizenz. Unter Volumenlizenzprogrammen bündelt man das Beschaffungsvolumen eines Unternehmens und das der verbundenen Unternehmen und profitiert damit von niedrigeren Kosten. Dies wird meist erst ab 6 Lizenzen angeboten.
  • Die Netzwerklizenz

    Bei den Netzwerklizenzen handelt es sich um so genannte Concurrent User Lizenzen, also um gleichzeitige Zugriffe auf das Produkt. Beim Kauf von Netzwerklizenzen erhält man ein Vollprodukt und eine CD-ROM mit den Netzwerkdateien für die Installation auf dem Server, auf den dann mehrere User, zumeist nicht zeitgleich, zugreifen können.

3.2.3. EULA

EULA ist ein Endbenutzer-Lizenzvertrag (engl: End User License Agreement). Sie werden oft bei der Installation proprietärer Software angezeigt, diesen Vereinbarungen muss man zustimmen, um mit der Installation fortfahren zu können. Die EULA sind in Deutschland jedoch nur eingeschränkt gültig und nicht wirklich als Lizenzen zu klassifizieren. Das kommt daher, dass EULA eher als AGB zu werten sind. AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die eine Vertragspartei, der Verwender, die anderen Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Genau hier liegt schon das erste Problem, nämlich die Gültigkeit von EULAs, denn diese werden in der Regel erst nach Kauf des Produktes gestellt und entfalten somit keine Wirksamkeit. Dies ist aber zum Teil noch strittig, unstreitig ist jedoch, dass EULAs der Inhaltskontrolle der AGB unterliegen, wonach besonders Klauseln ungültig sind, die den Unterzeichner unangemessen benachteiligen, was sehr oft der Fall sein dürfte. Klauseln, die so überraschend kommen, dass der Unterzeichner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, sind ebenfalls ungültig.

3.3. Gesetzliche Lizenzen (Zwangslizenz)

Es gibt auch wenige gesetzliche Lizenzen, bei diesen kann der Urheber kein Entgelt verlangen oder besondere Vereinbarungen treffen. Ein Beispiel für solche Lizenzen ist die Privatkopie, die im Rahmen einer Sicherungskopie erlaubt ist.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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Telefon: 0721-20396-28


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